Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Bei Heranwachsenden handelt es sich juristisch um einen Teil der Gruppe der „jungen Menschen“ gemäß § 7 Abs. 3 SGB VIII.

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  • Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Bei Heranwachsenden handelt es sich juristisch um einen Teil der Gruppe der „jungen Menschen“ gemäß § 7 Abs. 3 SGB VIII. (de)
  • Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Bei Heranwachsenden handelt es sich juristisch um einen Teil der Gruppe der „jungen Menschen“ gemäß § 7 Abs. 3 SGB VIII. (de)
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