Die Handlungslehren begründen im Strafrecht die Verwerflichkeit der Handlung und die Rechtfertigung zur Strafbarkeit des Verhaltens. Die soziale Handlungslehre hat sich mittlerweile in der Strafrechtswissenschaft weitgehend durchgesetzt, weil sie die bisherigen Lehren (insbesondere die kausale und finale Handlungslehre) umfasst und alle erdenklichen Fälle (vor allem auch das Handeln durch Unterlassen) mit einschließt. Auch wenn keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute abschließend und allgemein gültig erklären kann, hat sich die Rechtsprechung auf eine Handlungslehre einigen können. Mit der Prüfungsverlagerung der Vorsatzmerkmale in den Tatbestand durch die finale Handlungslehre wird die kausale Handlungslehre jedoch kaum noch vertreten.

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  • Die Handlungslehren begründen im Strafrecht die Verwerflichkeit der Handlung und die Rechtfertigung zur Strafbarkeit des Verhaltens. Die soziale Handlungslehre hat sich mittlerweile in der Strafrechtswissenschaft weitgehend durchgesetzt, weil sie die bisherigen Lehren (insbesondere die kausale und finale Handlungslehre) umfasst und alle erdenklichen Fälle (vor allem auch das Handeln durch Unterlassen) mit einschließt. Auch wenn keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute abschließend und allgemein gültig erklären kann, hat sich die Rechtsprechung auf eine Handlungslehre einigen können. Mit der Prüfungsverlagerung der Vorsatzmerkmale in den Tatbestand durch die finale Handlungslehre wird die kausale Handlungslehre jedoch kaum noch vertreten. Voraussetzung ist stets, dass eine Handlung bezogen auf einen Menschen vorliegt, sodass Ereignisse, die durch Tiere, Naturgewalten o. Ä. hervorgerufen werden, den Handlungsbegriff grundsätzlich nicht erfüllen. Verhalten, das im Zustand der Bewusstlosigkeit oder das durch Reflexe hervorgerufen wird, ist ebenfalls nicht unter den Begriff der Handlung zu subsumieren. Allerdings sind davon Affekte und Automatismen abzugrenzen. Ein weiterer Fall der „Nichthandlung“ ist eine mittels unwiderstehlicher Gewalt erzwungene Handlung. (de)
  • Die Handlungslehren begründen im Strafrecht die Verwerflichkeit der Handlung und die Rechtfertigung zur Strafbarkeit des Verhaltens. Die soziale Handlungslehre hat sich mittlerweile in der Strafrechtswissenschaft weitgehend durchgesetzt, weil sie die bisherigen Lehren (insbesondere die kausale und finale Handlungslehre) umfasst und alle erdenklichen Fälle (vor allem auch das Handeln durch Unterlassen) mit einschließt. Auch wenn keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute abschließend und allgemein gültig erklären kann, hat sich die Rechtsprechung auf eine Handlungslehre einigen können. Mit der Prüfungsverlagerung der Vorsatzmerkmale in den Tatbestand durch die finale Handlungslehre wird die kausale Handlungslehre jedoch kaum noch vertreten. Voraussetzung ist stets, dass eine Handlung bezogen auf einen Menschen vorliegt, sodass Ereignisse, die durch Tiere, Naturgewalten o. Ä. hervorgerufen werden, den Handlungsbegriff grundsätzlich nicht erfüllen. Verhalten, das im Zustand der Bewusstlosigkeit oder das durch Reflexe hervorgerufen wird, ist ebenfalls nicht unter den Begriff der Handlung zu subsumieren. Allerdings sind davon Affekte und Automatismen abzugrenzen. Ein weiterer Fall der „Nichthandlung“ ist eine mittels unwiderstehlicher Gewalt erzwungene Handlung. (de)
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  • Die Handlungslehren begründen im Strafrecht die Verwerflichkeit der Handlung und die Rechtfertigung zur Strafbarkeit des Verhaltens. Die soziale Handlungslehre hat sich mittlerweile in der Strafrechtswissenschaft weitgehend durchgesetzt, weil sie die bisherigen Lehren (insbesondere die kausale und finale Handlungslehre) umfasst und alle erdenklichen Fälle (vor allem auch das Handeln durch Unterlassen) mit einschließt. Auch wenn keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute abschließend und allgemein gültig erklären kann, hat sich die Rechtsprechung auf eine Handlungslehre einigen können. Mit der Prüfungsverlagerung der Vorsatzmerkmale in den Tatbestand durch die finale Handlungslehre wird die kausale Handlungslehre jedoch kaum noch vertreten. (de)
  • Die Handlungslehren begründen im Strafrecht die Verwerflichkeit der Handlung und die Rechtfertigung zur Strafbarkeit des Verhaltens. Die soziale Handlungslehre hat sich mittlerweile in der Strafrechtswissenschaft weitgehend durchgesetzt, weil sie die bisherigen Lehren (insbesondere die kausale und finale Handlungslehre) umfasst und alle erdenklichen Fälle (vor allem auch das Handeln durch Unterlassen) mit einschließt. Auch wenn keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute abschließend und allgemein gültig erklären kann, hat sich die Rechtsprechung auf eine Handlungslehre einigen können. Mit der Prüfungsverlagerung der Vorsatzmerkmale in den Tatbestand durch die finale Handlungslehre wird die kausale Handlungslehre jedoch kaum noch vertreten. (de)
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  • Handlungslehre (Strafrecht) (de)
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