Als Handelsgeschäft bezeichnet man in Kreditinstituten ein Geschäft in * Wertpapieren (einschließlich Namensschuldverschreibungen, Pensionsgeschäften und Wertpapierleihe, nicht aber die Emission von Wertpapieren) * Devisen * handelbaren Forderungen (z. B. Schuldscheindarlehen) * Geldmarktgeschäften (siehe Geldmarkt) * Waren * Derivaten.

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  • Als Handelsgeschäft bezeichnet man in Kreditinstituten ein Geschäft in * Wertpapieren (einschließlich Namensschuldverschreibungen, Pensionsgeschäften und Wertpapierleihe, nicht aber die Emission von Wertpapieren) * Devisen * handelbaren Forderungen (z. B. Schuldscheindarlehen) * Geldmarktgeschäften (siehe Geldmarkt) * Waren * Derivaten. Der Begriff Handelsgeschäft stammt aus den MaH und wurde in die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) übernommen, wobei Edelmetallgeschäfte durch Warengeschäfte allgemein ersetzt wurden. Die deutsche Bankenaufsicht hat in den MaRisk bezüglich Handelsgeschäften bestimmte Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation gestellt (Abschnitt BTO 2 der MaRisk). Zu diesen Anforderungen gehört insbesondere die funktionale Trennung zwischen Handel einerseits sowie Abwicklung, Risiko-Controlling und Rechnungswesen andererseits. Handelsgeschäfte sind häufig standardisiert und werden entsprechend über standardisierte Verfahren abgewickelt. Handelsgeschäfte sind typischerweise gut handelbar (liquide). Sie sind daher geeignet, Marktpreisrisikopositionen einzugehen oder abzugeben. Außerdem unterliegen sie Kontrahentenrisiken und teilweise Emittentenrisiken. Der Begriff Handelsgeschäft muss abgegrenzt werden gegen den aus der Bilanzierung stammenden Begriff Handelsbestand und den Begriff Handelsbuch aus dem Kreditwesengesetz. Handelsgeschäfte können sowohl für den Handelsbestand als auch für die Liquiditätsreserve oder den Anlagebestand abgeschlossen werden. Ebenso können sie sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch zugeordnet werden, wodurch sich unterschiedliche Regelungen für die bankaufsichtliche Eigenkapitalunterlegung (siehe Solvabilität) ergeben. (de)
  • Als Handelsgeschäft bezeichnet man in Kreditinstituten ein Geschäft in * Wertpapieren (einschließlich Namensschuldverschreibungen, Pensionsgeschäften und Wertpapierleihe, nicht aber die Emission von Wertpapieren) * Devisen * handelbaren Forderungen (z. B. Schuldscheindarlehen) * Geldmarktgeschäften (siehe Geldmarkt) * Waren * Derivaten. Der Begriff Handelsgeschäft stammt aus den MaH und wurde in die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) übernommen, wobei Edelmetallgeschäfte durch Warengeschäfte allgemein ersetzt wurden. Die deutsche Bankenaufsicht hat in den MaRisk bezüglich Handelsgeschäften bestimmte Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation gestellt (Abschnitt BTO 2 der MaRisk). Zu diesen Anforderungen gehört insbesondere die funktionale Trennung zwischen Handel einerseits sowie Abwicklung, Risiko-Controlling und Rechnungswesen andererseits. Handelsgeschäfte sind häufig standardisiert und werden entsprechend über standardisierte Verfahren abgewickelt. Handelsgeschäfte sind typischerweise gut handelbar (liquide). Sie sind daher geeignet, Marktpreisrisikopositionen einzugehen oder abzugeben. Außerdem unterliegen sie Kontrahentenrisiken und teilweise Emittentenrisiken. Der Begriff Handelsgeschäft muss abgegrenzt werden gegen den aus der Bilanzierung stammenden Begriff Handelsbestand und den Begriff Handelsbuch aus dem Kreditwesengesetz. Handelsgeschäfte können sowohl für den Handelsbestand als auch für die Liquiditätsreserve oder den Anlagebestand abgeschlossen werden. Ebenso können sie sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch zugeordnet werden, wodurch sich unterschiedliche Regelungen für die bankaufsichtliche Eigenkapitalunterlegung (siehe Solvabilität) ergeben. (de)
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  • Als Handelsgeschäft bezeichnet man in Kreditinstituten ein Geschäft in * Wertpapieren (einschließlich Namensschuldverschreibungen, Pensionsgeschäften und Wertpapierleihe, nicht aber die Emission von Wertpapieren) * Devisen * handelbaren Forderungen (z. B. Schuldscheindarlehen) * Geldmarktgeschäften (siehe Geldmarkt) * Waren * Derivaten. (de)
  • Als Handelsgeschäft bezeichnet man in Kreditinstituten ein Geschäft in * Wertpapieren (einschließlich Namensschuldverschreibungen, Pensionsgeschäften und Wertpapierleihe, nicht aber die Emission von Wertpapieren) * Devisen * handelbaren Forderungen (z. B. Schuldscheindarlehen) * Geldmarktgeschäften (siehe Geldmarkt) * Waren * Derivaten. (de)
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  • Handelsgeschäft (Finanzinstrument) (de)
  • Handelsgeschäft (Finanzinstrument) (de)
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