Der Begriff Haftungsdach beschreibt den in § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG geregelten bankaufsichtsrechtlichen Ausnahmetatbestand. Danach bedarf „ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler)“ keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn „das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt a

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  • Der Begriff Haftungsdach beschreibt den in § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG geregelten bankaufsichtsrechtlichen Ausnahmetatbestand. Danach bedarf „ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler)“ keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn „das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt“. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird in diesem Fall dem haftenden Unternehmen (zivilrechtlich) zugerechnet. Ansprüche können folglich nicht unmittelbar auf § 2 Abs. 10 KWG gestützt werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit ausweist. In dem Register haben ausschließlich die haftenden Unternehmen schreibenden Zugriff. Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes. Das Haftungsdach hat im Zuge der Umsetzung der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) im Jahre 2007 eine gewisse Renaissance erfahren, da im Zuge der MiFID die bis dahin erlaubnisfrei mögliche Anlageberatung zu einer erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung aufgewertet wurde. Insbesondere so genannte freie Anlageberater scheuten (und scheuen nach wie vor) den hohen finanziellen und administrativen Aufwand einer eigenen KWG-Erlaubnis und machten von der Ausnahmevorschrift Gebrauch. Ein Haftungsdach stellt einen Rechtsträger für Anlageberater dar, die über keine eigene Zulassung verfügen. Der Anlageberater fungiert als vertraglich gebundener Vermittler (Neudeutsch Tied Agent) im Namen und auf Rechnung des Rechtsträgers. Das Haftungsdach ist verpflichtet, den Berater zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Dafür erhält das Haftungsdach die Provisionen und gibt einen Teil davon an den Berater weiter. Gegenüber dem Kunden tritt der Berater an wie ein Angestellter auf, auch wenn er auf selbständiger Basis tätig ist. Hat der Rechtsträger seine Hauptkonzession in Österreich gem. § 3 Abs 2 Z 1 und 3 WAG 2007, können dennoch Berater in Deutschland angebunden werden. Dazu muss dieses Unternehmen bei der BAFIN in Deutschland eine Erlaubnis gem. § 53 KWG einholen. In Österreich wurde der Finanzmarkt schon 1999 reguliert und keine Sonderregelung wie in Deutschland mit dem 34f, vormals 34c, zugelassen. Daher haben auch einige andere große deutsche Finanzvertriebe in Österreich ein Haftungsdach eröffnet und später die Zulassung für Deutschland beantragt. (de)
  • Der Begriff Haftungsdach beschreibt den in § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG geregelten bankaufsichtsrechtlichen Ausnahmetatbestand. Danach bedarf „ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler)“ keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn „das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt“. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird in diesem Fall dem haftenden Unternehmen (zivilrechtlich) zugerechnet. Ansprüche können folglich nicht unmittelbar auf § 2 Abs. 10 KWG gestützt werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit ausweist. In dem Register haben ausschließlich die haftenden Unternehmen schreibenden Zugriff. Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes. Das Haftungsdach hat im Zuge der Umsetzung der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) im Jahre 2007 eine gewisse Renaissance erfahren, da im Zuge der MiFID die bis dahin erlaubnisfrei mögliche Anlageberatung zu einer erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung aufgewertet wurde. Insbesondere so genannte freie Anlageberater scheuten (und scheuen nach wie vor) den hohen finanziellen und administrativen Aufwand einer eigenen KWG-Erlaubnis und machten von der Ausnahmevorschrift Gebrauch. Ein Haftungsdach stellt einen Rechtsträger für Anlageberater dar, die über keine eigene Zulassung verfügen. Der Anlageberater fungiert als vertraglich gebundener Vermittler (Neudeutsch Tied Agent) im Namen und auf Rechnung des Rechtsträgers. Das Haftungsdach ist verpflichtet, den Berater zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Dafür erhält das Haftungsdach die Provisionen und gibt einen Teil davon an den Berater weiter. Gegenüber dem Kunden tritt der Berater an wie ein Angestellter auf, auch wenn er auf selbständiger Basis tätig ist. Hat der Rechtsträger seine Hauptkonzession in Österreich gem. § 3 Abs 2 Z 1 und 3 WAG 2007, können dennoch Berater in Deutschland angebunden werden. Dazu muss dieses Unternehmen bei der BAFIN in Deutschland eine Erlaubnis gem. § 53 KWG einholen. In Österreich wurde der Finanzmarkt schon 1999 reguliert und keine Sonderregelung wie in Deutschland mit dem 34f, vormals 34c, zugelassen. Daher haben auch einige andere große deutsche Finanzvertriebe in Österreich ein Haftungsdach eröffnet und später die Zulassung für Deutschland beantragt. (de)
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  • Der Begriff Haftungsdach beschreibt den in § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG geregelten bankaufsichtsrechtlichen Ausnahmetatbestand. Danach bedarf „ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler)“ keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn „das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt a (de)
  • Der Begriff Haftungsdach beschreibt den in § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG geregelten bankaufsichtsrechtlichen Ausnahmetatbestand. Danach bedarf „ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler)“ keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn „das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt a (de)
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  • Haftungsdach (de)
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