Die Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen (HDN) ist ein nichtrechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden, Gemeindeverbänden und deren Eigenbetrieben sowie Verkehrs- und Versorgungsunternehmen, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 % beteiligt sind.

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  • Die Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen (HDN) ist ein nichtrechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden, Gemeindeverbänden und deren Eigenbetrieben sowie Verkehrs- und Versorgungsunternehmen, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 % beteiligt sind. Sie dient ihren Mitgliedern zum Ausgleich von Aufwendungen aus Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Insassen-Unfallschäden und stellt damit eine Alternative zu gewerblichen Versicherungsformen dar. Als Selbstversicherungseinrichtung ist die HDN gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht befreit. Ihre Mitglieder sind im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit und gelten gemäß § 2 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz als sogenannte Selbstversicherer. (de)
  • Die Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen (HDN) ist ein nichtrechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden, Gemeindeverbänden und deren Eigenbetrieben sowie Verkehrs- und Versorgungsunternehmen, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 % beteiligt sind. Sie dient ihren Mitgliedern zum Ausgleich von Aufwendungen aus Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Insassen-Unfallschäden und stellt damit eine Alternative zu gewerblichen Versicherungsformen dar. Als Selbstversicherungseinrichtung ist die HDN gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht befreit. Ihre Mitglieder sind im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit und gelten gemäß § 2 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz als sogenannte Selbstversicherer. (de)
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