Die Haft bezeichnet eine Form des Freiheitsentzugs (Art. 104 Abs. 2 GG) einer Person aufgrund einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl). Sie dient der Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung. Sie greift in die Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, um die Rechte der Allgemeinheit besser schützen zu können, und dient zudem beim Strafprozess der Sühne und ggf. auch der Sicherung des Verfahrens. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Ihr geht eine Untersuchungshaft voraus. Die Haft ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen.

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  • Die Haft bezeichnet eine Form des Freiheitsentzugs (Art. 104 Abs. 2 GG) einer Person aufgrund einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl). Sie dient der Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung. Sie greift in die Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, um die Rechte der Allgemeinheit besser schützen zu können, und dient zudem beim Strafprozess der Sühne und ggf. auch der Sicherung des Verfahrens. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Ihr geht eine Untersuchungshaft voraus. Die Haft ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen. (de)
  • Die Haft bezeichnet eine Form des Freiheitsentzugs (Art. 104 Abs. 2 GG) einer Person aufgrund einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl). Sie dient der Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung. Sie greift in die Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, um die Rechte der Allgemeinheit besser schützen zu können, und dient zudem beim Strafprozess der Sühne und ggf. auch der Sicherung des Verfahrens. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Ihr geht eine Untersuchungshaft voraus. Die Haft ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen. (de)
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