Grundsatz der Inkompatibilität bedeutet in Politik und Rechtslehre das Paradigma, dass auch eine Person grundsätzlich (zu den Ausnahmen siehe im Folgenden) nicht zugleich in Amt und Mandat tätig sein soll. Dieser den Grundsatz hat sich aus der Idee der Gewaltenteilung entwickelt, nach der Legislative, Exekutive und Judikative sich gegenseitig kontrollieren sollen.

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  • Grundsatz der Inkompatibilität bedeutet in Politik und Rechtslehre das Paradigma, dass auch eine Person grundsätzlich (zu den Ausnahmen siehe im Folgenden) nicht zugleich in Amt und Mandat tätig sein soll. Dieser den Grundsatz hat sich aus der Idee der Gewaltenteilung entwickelt, nach der Legislative, Exekutive und Judikative sich gegenseitig kontrollieren sollen. (de)
  • Grundsatz der Inkompatibilität bedeutet in Politik und Rechtslehre das Paradigma, dass auch eine Person grundsätzlich (zu den Ausnahmen siehe im Folgenden) nicht zugleich in Amt und Mandat tätig sein soll. Dieser den Grundsatz hat sich aus der Idee der Gewaltenteilung entwickelt, nach der Legislative, Exekutive und Judikative sich gegenseitig kontrollieren sollen. (de)
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  • Grundsatz der Inkompatibilität (de)
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