Grundpflichten sind das Korrelat zu den Grundrechten gegenüber einem Staat. Zu ihnen können beispielsweise die Schulpflicht oder die Wehrpflicht gehören. Während noch in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) der zweite Hauptteil mit Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen überschrieben war, so benutzt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland das Wort Grundpflicht an keiner Stelle. Lediglich in Art. 33 Absatz 1 heißt es: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ (Art. 110 Absatz 2 WRV: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“) Während insbesondere einige Landesverfassungen der alten Bundesländer Grundrechte und Grundpflichten explizit zusammen nennen, b

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  • Grundpflichten sind das Korrelat zu den Grundrechten gegenüber einem Staat. Zu ihnen können beispielsweise die Schulpflicht oder die Wehrpflicht gehören. Während noch in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) der zweite Hauptteil mit Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen überschrieben war, so benutzt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland das Wort Grundpflicht an keiner Stelle. Lediglich in Art. 33 Absatz 1 heißt es: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ (Art. 110 Absatz 2 WRV: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“) Während insbesondere einige Landesverfassungen der alten Bundesländer Grundrechte und Grundpflichten explizit zusammen nennen, besteht auf Bundesebene und in den neuen Bundesländern insofern ein Defizit. Dies resultiert jedoch nach herrschender Meinung gerade aus dem Gedanken, dass das Grundgesetz dem Staat keinen Eigenwert beimisst, ihm gegenüber demnach auch keine Grundpflichten bestehen können (vgl. dazu auch die Formulierung des Art. 1 Abs. 1 des Herrenchiemsee-Entwurfs: „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“). (de)
  • Grundpflichten sind das Korrelat zu den Grundrechten gegenüber einem Staat. Zu ihnen können beispielsweise die Schulpflicht oder die Wehrpflicht gehören. Während noch in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) der zweite Hauptteil mit Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen überschrieben war, so benutzt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland das Wort Grundpflicht an keiner Stelle. Lediglich in Art. 33 Absatz 1 heißt es: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ (Art. 110 Absatz 2 WRV: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“) Während insbesondere einige Landesverfassungen der alten Bundesländer Grundrechte und Grundpflichten explizit zusammen nennen, besteht auf Bundesebene und in den neuen Bundesländern insofern ein Defizit. Dies resultiert jedoch nach herrschender Meinung gerade aus dem Gedanken, dass das Grundgesetz dem Staat keinen Eigenwert beimisst, ihm gegenüber demnach auch keine Grundpflichten bestehen können (vgl. dazu auch die Formulierung des Art. 1 Abs. 1 des Herrenchiemsee-Entwurfs: „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“). (de)
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  • Grundpflichten sind das Korrelat zu den Grundrechten gegenüber einem Staat. Zu ihnen können beispielsweise die Schulpflicht oder die Wehrpflicht gehören. Während noch in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) der zweite Hauptteil mit Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen überschrieben war, so benutzt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland das Wort Grundpflicht an keiner Stelle. Lediglich in Art. 33 Absatz 1 heißt es: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ (Art. 110 Absatz 2 WRV: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“) Während insbesondere einige Landesverfassungen der alten Bundesländer Grundrechte und Grundpflichten explizit zusammen nennen, b (de)
  • Grundpflichten sind das Korrelat zu den Grundrechten gegenüber einem Staat. Zu ihnen können beispielsweise die Schulpflicht oder die Wehrpflicht gehören. Während noch in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) der zweite Hauptteil mit Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen überschrieben war, so benutzt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland das Wort Grundpflicht an keiner Stelle. Lediglich in Art. 33 Absatz 1 heißt es: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ (Art. 110 Absatz 2 WRV: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“) Während insbesondere einige Landesverfassungen der alten Bundesländer Grundrechte und Grundpflichten explizit zusammen nennen, b (de)
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  • Grundpflicht (de)
  • Grundpflicht (de)
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