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- Grundpfandrechte werden im Sachenrecht die Pfandrechte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zur Sicherung von Forderungen (insbesondere Darlehensforderungen) genannt. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsrecht in das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht dessen Verwertungserlöse zur Tilgung heranziehen. Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. (de)
- Grundpfandrechte werden im Sachenrecht die Pfandrechte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zur Sicherung von Forderungen (insbesondere Darlehensforderungen) genannt. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsrecht in das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht dessen Verwertungserlöse zur Tilgung heranziehen. Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. (de)
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- Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band II (de)
- Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band II (de)
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- Grundpfandrechte werden im Sachenrecht die Pfandrechte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zur Sicherung von Forderungen (insbesondere Darlehensforderungen) genannt. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsrecht in das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht dessen Verwertungserlöse zur Tilgung heranziehen. Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. (de)
- Grundpfandrechte werden im Sachenrecht die Pfandrechte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zur Sicherung von Forderungen (insbesondere Darlehensforderungen) genannt. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsrecht in das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht dessen Verwertungserlöse zur Tilgung heranziehen. Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. (de)
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- Grundpfandrecht (de)
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