Eine Grenzverwirrung liegt vor, wenn sich der korrekte Verlauf einer Grenze zwischen zwei Grundstücken nicht ermitteln lässt. Davon unterschieden werden muss der Fall, dass der Grenzverlauf lediglich zwischen den Eigentümern der Grundstücke streitig ist. Bei streitigem Grenzverlauf ist die korrekte Grenzlinie durch Auswertung der Katasterunterlagen, die Heranziehung eines sachverständigen Vermessers oder anderer geeigneter Beweiserhebungen zu ermitteln. Die Feststellung einer Grenzverwirrung kommt demgegenüber erst dann in Betracht, wenn diese Klärung des Grenzverlaufs erfolglos geblieben ist.

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  • Eine Grenzverwirrung liegt vor, wenn sich der korrekte Verlauf einer Grenze zwischen zwei Grundstücken nicht ermitteln lässt. Davon unterschieden werden muss der Fall, dass der Grenzverlauf lediglich zwischen den Eigentümern der Grundstücke streitig ist. Bei streitigem Grenzverlauf ist die korrekte Grenzlinie durch Auswertung der Katasterunterlagen, die Heranziehung eines sachverständigen Vermessers oder anderer geeigneter Beweiserhebungen zu ermitteln. Die Feststellung einer Grenzverwirrung kommt demgegenüber erst dann in Betracht, wenn diese Klärung des Grenzverlaufs erfolglos geblieben ist. Eine Grenzverwirrung ist wegen der mit ihr verbundenen Rechtsunsicherheit ein nicht hinnehmbarer Zustand. Der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks hat daher einen Anspruch auf Grenzentscheidung. Hierbei handelt es sich um einen unmittelbar aus dem Eigentum abzuleitenden unverjährbaren dinglichen Rechtsanspruch. Der Grenzentscheidungsanspruch ist durch Klage gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstücks geltend zu machen. Die Klage ist eine auf richterliche Abgrenzung der Grundstücke gerichtete Gestaltungsklage. Die Kriterien dieser Abgrenzung sind im deutschen Recht in § 920 BGB geregelt, wonach in erster Linie der Besitzstand maßgeblich ist und, sofern dieser nicht festgestellt werden kann, den benachbarten Grundstücken ein gleich großes Stück der Grundstücksfläche zuzuweisen ist (§ 920 Abs. 1 BGB). Allerdings sind Fallgestaltungen möglich, in denen diese Kriterien zu einem ungerechten Ergebnis führen, etwa, weil trotz bestehender Unklarheit über den konkreten Verlauf der Grenze die Größe beider Grundstücke bekannt ist und eine Festlegung nach § 920 Abs. 1 BGB diese bekannte Größe verändern und damit zu einem in jedem Falle materiell unrichtigem Ergebnis führen würde. Für solche Fälle sieht § 920 Abs. 2 BGB vor, dass die Grenze so zu ziehen ist, wie es unter Berücksichtigung der bekannten Umstände der Billigkeit entspricht. (de)
  • Eine Grenzverwirrung liegt vor, wenn sich der korrekte Verlauf einer Grenze zwischen zwei Grundstücken nicht ermitteln lässt. Davon unterschieden werden muss der Fall, dass der Grenzverlauf lediglich zwischen den Eigentümern der Grundstücke streitig ist. Bei streitigem Grenzverlauf ist die korrekte Grenzlinie durch Auswertung der Katasterunterlagen, die Heranziehung eines sachverständigen Vermessers oder anderer geeigneter Beweiserhebungen zu ermitteln. Die Feststellung einer Grenzverwirrung kommt demgegenüber erst dann in Betracht, wenn diese Klärung des Grenzverlaufs erfolglos geblieben ist. Eine Grenzverwirrung ist wegen der mit ihr verbundenen Rechtsunsicherheit ein nicht hinnehmbarer Zustand. Der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks hat daher einen Anspruch auf Grenzentscheidung. Hierbei handelt es sich um einen unmittelbar aus dem Eigentum abzuleitenden unverjährbaren dinglichen Rechtsanspruch. Der Grenzentscheidungsanspruch ist durch Klage gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstücks geltend zu machen. Die Klage ist eine auf richterliche Abgrenzung der Grundstücke gerichtete Gestaltungsklage. Die Kriterien dieser Abgrenzung sind im deutschen Recht in § 920 BGB geregelt, wonach in erster Linie der Besitzstand maßgeblich ist und, sofern dieser nicht festgestellt werden kann, den benachbarten Grundstücken ein gleich großes Stück der Grundstücksfläche zuzuweisen ist (§ 920 Abs. 1 BGB). Allerdings sind Fallgestaltungen möglich, in denen diese Kriterien zu einem ungerechten Ergebnis führen, etwa, weil trotz bestehender Unklarheit über den konkreten Verlauf der Grenze die Größe beider Grundstücke bekannt ist und eine Festlegung nach § 920 Abs. 1 BGB diese bekannte Größe verändern und damit zu einem in jedem Falle materiell unrichtigem Ergebnis führen würde. Für solche Fälle sieht § 920 Abs. 2 BGB vor, dass die Grenze so zu ziehen ist, wie es unter Berücksichtigung der bekannten Umstände der Billigkeit entspricht. (de)
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  • Eine Grenzverwirrung liegt vor, wenn sich der korrekte Verlauf einer Grenze zwischen zwei Grundstücken nicht ermitteln lässt. Davon unterschieden werden muss der Fall, dass der Grenzverlauf lediglich zwischen den Eigentümern der Grundstücke streitig ist. Bei streitigem Grenzverlauf ist die korrekte Grenzlinie durch Auswertung der Katasterunterlagen, die Heranziehung eines sachverständigen Vermessers oder anderer geeigneter Beweiserhebungen zu ermitteln. Die Feststellung einer Grenzverwirrung kommt demgegenüber erst dann in Betracht, wenn diese Klärung des Grenzverlaufs erfolglos geblieben ist. (de)
  • Eine Grenzverwirrung liegt vor, wenn sich der korrekte Verlauf einer Grenze zwischen zwei Grundstücken nicht ermitteln lässt. Davon unterschieden werden muss der Fall, dass der Grenzverlauf lediglich zwischen den Eigentümern der Grundstücke streitig ist. Bei streitigem Grenzverlauf ist die korrekte Grenzlinie durch Auswertung der Katasterunterlagen, die Heranziehung eines sachverständigen Vermessers oder anderer geeigneter Beweiserhebungen zu ermitteln. Die Feststellung einer Grenzverwirrung kommt demgegenüber erst dann in Betracht, wenn diese Klärung des Grenzverlaufs erfolglos geblieben ist. (de)
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  • Grenzverwirrung (de)
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