Eine Gewissensehe ist eine geschlechtliche Verbindung, welche ohne bürgerliche Beurkundung und ohne kirchliche Einsegnung, aber von beiden Teilen in der Absicht eingegangen wird, sich gegenseitig als wirkliche Eheleute zu betrachten und sich allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Eine solche Gewissensehe erscheint rechtlich nur als Konkubinat und eben deshalb als keine Ehe im Sinne des Gesetzes. Früher kam es in manchen Ländern vor, dass der protestantische Landesherr von der kirchlichen Trauung Dispens erteilte; doch war die Rechtsgültigkeit einer solchen Gewissensehe nicht unbestritten.

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  • Eine Gewissensehe ist eine geschlechtliche Verbindung, welche ohne bürgerliche Beurkundung und ohne kirchliche Einsegnung, aber von beiden Teilen in der Absicht eingegangen wird, sich gegenseitig als wirkliche Eheleute zu betrachten und sich allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Eine solche Gewissensehe erscheint rechtlich nur als Konkubinat und eben deshalb als keine Ehe im Sinne des Gesetzes. Früher kam es in manchen Ländern vor, dass der protestantische Landesherr von der kirchlichen Trauung Dispens erteilte; doch war die Rechtsgültigkeit einer solchen Gewissensehe nicht unbestritten. (de)
  • Eine Gewissensehe ist eine geschlechtliche Verbindung, welche ohne bürgerliche Beurkundung und ohne kirchliche Einsegnung, aber von beiden Teilen in der Absicht eingegangen wird, sich gegenseitig als wirkliche Eheleute zu betrachten und sich allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Eine solche Gewissensehe erscheint rechtlich nur als Konkubinat und eben deshalb als keine Ehe im Sinne des Gesetzes. Früher kam es in manchen Ländern vor, dass der protestantische Landesherr von der kirchlichen Trauung Dispens erteilte; doch war die Rechtsgültigkeit einer solchen Gewissensehe nicht unbestritten. (de)
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  • Eine Gewissensehe ist eine geschlechtliche Verbindung, welche ohne bürgerliche Beurkundung und ohne kirchliche Einsegnung, aber von beiden Teilen in der Absicht eingegangen wird, sich gegenseitig als wirkliche Eheleute zu betrachten und sich allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Eine solche Gewissensehe erscheint rechtlich nur als Konkubinat und eben deshalb als keine Ehe im Sinne des Gesetzes. Früher kam es in manchen Ländern vor, dass der protestantische Landesherr von der kirchlichen Trauung Dispens erteilte; doch war die Rechtsgültigkeit einer solchen Gewissensehe nicht unbestritten. (de)
  • Eine Gewissensehe ist eine geschlechtliche Verbindung, welche ohne bürgerliche Beurkundung und ohne kirchliche Einsegnung, aber von beiden Teilen in der Absicht eingegangen wird, sich gegenseitig als wirkliche Eheleute zu betrachten und sich allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Eine solche Gewissensehe erscheint rechtlich nur als Konkubinat und eben deshalb als keine Ehe im Sinne des Gesetzes. Früher kam es in manchen Ländern vor, dass der protestantische Landesherr von der kirchlichen Trauung Dispens erteilte; doch war die Rechtsgültigkeit einer solchen Gewissensehe nicht unbestritten. (de)
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  • Gewissensehe (de)
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