Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Gewerkschaft eine auf freiwilliger Basis errichtete privatrechtliche Vereinigung von Mitgliedern, die als satzungsgemäße Aufgabe mindestens folgende Zwecke verfolgt. Die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, gegnerfrei, in ihrer Willensbildung strukturell unabhängig von Einflüssen Dritter, Organisation auf überbetrieblicher Grundlage, Anerkennung des geltenden Tarifrechts sowie Tariffähigkeit. Weiterhin muss die Gewerkschaft ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können durch eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer gewissen Leistungsfähigkeit.

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  • Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Gewerkschaft eine auf freiwilliger Basis errichtete privatrechtliche Vereinigung von Mitgliedern, die als satzungsgemäße Aufgabe mindestens folgende Zwecke verfolgt. Die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, gegnerfrei, in ihrer Willensbildung strukturell unabhängig von Einflüssen Dritter, Organisation auf überbetrieblicher Grundlage, Anerkennung des geltenden Tarifrechts sowie Tariffähigkeit. Weiterhin muss die Gewerkschaft ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können durch eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer gewissen Leistungsfähigkeit. Daneben liegen generell eine politische Einflussnahme zugunsten der Arbeitnehmer und die Durchsetzung der tarifvertraglichen Zielsetzungen mittels Arbeitskampfmaßnahmen im Verantwortungsbereich der Gewerkschaften. Zudem besteht für sie gem. § 17 Abs. 3 BetrVG das Recht, Betriebsratswahlen zu initiieren, sowie gem. § 20 Abs. 2 ArbGG das Recht der Benennung ehrenamtlicher Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Manche Gewerkschaften organisieren sich als eingetragener Verein und sind deshalb juristische Personen des Privatrechts. Andere Gewerkschaften sind keine eingetragenen Vereine, werden aber – wie politische Parteien – dennoch als rechtsfähige Personenvereinigung behandelt. Steuerrechtlich können Gewerkschaften als Berufsverband behandelt werden. (de)
  • Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Gewerkschaft eine auf freiwilliger Basis errichtete privatrechtliche Vereinigung von Mitgliedern, die als satzungsgemäße Aufgabe mindestens folgende Zwecke verfolgt. Die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, gegnerfrei, in ihrer Willensbildung strukturell unabhängig von Einflüssen Dritter, Organisation auf überbetrieblicher Grundlage, Anerkennung des geltenden Tarifrechts sowie Tariffähigkeit. Weiterhin muss die Gewerkschaft ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können durch eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer gewissen Leistungsfähigkeit. Daneben liegen generell eine politische Einflussnahme zugunsten der Arbeitnehmer und die Durchsetzung der tarifvertraglichen Zielsetzungen mittels Arbeitskampfmaßnahmen im Verantwortungsbereich der Gewerkschaften. Zudem besteht für sie gem. § 17 Abs. 3 BetrVG das Recht, Betriebsratswahlen zu initiieren, sowie gem. § 20 Abs. 2 ArbGG das Recht der Benennung ehrenamtlicher Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Manche Gewerkschaften organisieren sich als eingetragener Verein und sind deshalb juristische Personen des Privatrechts. Andere Gewerkschaften sind keine eingetragenen Vereine, werden aber – wie politische Parteien – dennoch als rechtsfähige Personenvereinigung behandelt. Steuerrechtlich können Gewerkschaften als Berufsverband behandelt werden. (de)
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  • Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Gewerkschaft eine auf freiwilliger Basis errichtete privatrechtliche Vereinigung von Mitgliedern, die als satzungsgemäße Aufgabe mindestens folgende Zwecke verfolgt. Die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, gegnerfrei, in ihrer Willensbildung strukturell unabhängig von Einflüssen Dritter, Organisation auf überbetrieblicher Grundlage, Anerkennung des geltenden Tarifrechts sowie Tariffähigkeit. Weiterhin muss die Gewerkschaft ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können durch eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer gewissen Leistungsfähigkeit. (de)
  • Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Gewerkschaft eine auf freiwilliger Basis errichtete privatrechtliche Vereinigung von Mitgliedern, die als satzungsgemäße Aufgabe mindestens folgende Zwecke verfolgt. Die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, gegnerfrei, in ihrer Willensbildung strukturell unabhängig von Einflüssen Dritter, Organisation auf überbetrieblicher Grundlage, Anerkennung des geltenden Tarifrechts sowie Tariffähigkeit. Weiterhin muss die Gewerkschaft ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können durch eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer gewissen Leistungsfähigkeit. (de)
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  • Gewerkschaften in Deutschland (de)
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