Das (Reichs-)Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG, KErzG) regelt und begrenzt bundeseinheitlich das Bestimmungsrecht der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung von Kindern in einem religiösen Glauben oder einer nicht-religiösen Weltanschauung (§ 6). Es dient maßgeblich der Garantie des Grundrechts der positiven und negativen Religionsfreiheit und hat deshalb, obwohl privatrechtliche Regelung, Einfluss auf das Verfassungs- und Staatskirchenrecht. Das RelKErzG umfasst elf Paragrafen, von denen inzwischen zwei (§§ 9 f.) durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind.

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  • Das (Reichs-)Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG, KErzG) regelt und begrenzt bundeseinheitlich das Bestimmungsrecht der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung von Kindern in einem religiösen Glauben oder einer nicht-religiösen Weltanschauung (§ 6). Es dient maßgeblich der Garantie des Grundrechts der positiven und negativen Religionsfreiheit und hat deshalb, obwohl privatrechtliche Regelung, Einfluss auf das Verfassungs- und Staatskirchenrecht. Das RelKErzG umfasst elf Paragrafen, von denen inzwischen zwei (§§ 9 f.) durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. (de)
  • Das (Reichs-)Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG, KErzG) regelt und begrenzt bundeseinheitlich das Bestimmungsrecht der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung von Kindern in einem religiösen Glauben oder einer nicht-religiösen Weltanschauung (§ 6). Es dient maßgeblich der Garantie des Grundrechts der positiven und negativen Religionsfreiheit und hat deshalb, obwohl privatrechtliche Regelung, Einfluss auf das Verfassungs- und Staatskirchenrecht. Das RelKErzG umfasst elf Paragrafen, von denen inzwischen zwei (§§ 9 f.) durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. (de)
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  • Art. 63 G vom 17. Dezember 2008
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  • Gesetz über die religiöse Kindererziehung
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  • Das (Reichs-)Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG, KErzG) regelt und begrenzt bundeseinheitlich das Bestimmungsrecht der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung von Kindern in einem religiösen Glauben oder einer nicht-religiösen Weltanschauung (§ 6). Es dient maßgeblich der Garantie des Grundrechts der positiven und negativen Religionsfreiheit und hat deshalb, obwohl privatrechtliche Regelung, Einfluss auf das Verfassungs- und Staatskirchenrecht. Das RelKErzG umfasst elf Paragrafen, von denen inzwischen zwei (§§ 9 f.) durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. (de)
  • Das (Reichs-)Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG, KErzG) regelt und begrenzt bundeseinheitlich das Bestimmungsrecht der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung von Kindern in einem religiösen Glauben oder einer nicht-religiösen Weltanschauung (§ 6). Es dient maßgeblich der Garantie des Grundrechts der positiven und negativen Religionsfreiheit und hat deshalb, obwohl privatrechtliche Regelung, Einfluss auf das Verfassungs- und Staatskirchenrecht. Das RelKErzG umfasst elf Paragrafen, von denen inzwischen zwei (§§ 9 f.) durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. (de)
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  • Gesetz über die religiöse Kindererziehung (de)
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