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- Durch das Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 wurde die Vermittlung von musikalischen Aufführungsrechten unter die Kontrolle des NS-Staatsapparates gestellt und dem eigens dazu geschaffenen Verein STAGMA ein Rechtsmonopol darüber verliehen, das sich maßgeblich auch auf die Musikwirtschaft und Rechtsprechung der Nachkriegszeit ausgewirkt hat. (de)
- Durch das Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 wurde die Vermittlung von musikalischen Aufführungsrechten unter die Kontrolle des NS-Staatsapparates gestellt und dem eigens dazu geschaffenen Verein STAGMA ein Rechtsmonopol darüber verliehen, das sich maßgeblich auch auf die Musikwirtschaft und Rechtsprechung der Nachkriegszeit ausgewirkt hat. (de)
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- Deutsches Reich und Bundesrepublik Deutschland
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- Verordnung vom 15. Februar 1934
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- Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten
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- Durch das Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 wurde die Vermittlung von musikalischen Aufführungsrechten unter die Kontrolle des NS-Staatsapparates gestellt und dem eigens dazu geschaffenen Verein STAGMA ein Rechtsmonopol darüber verliehen, das sich maßgeblich auch auf die Musikwirtschaft und Rechtsprechung der Nachkriegszeit ausgewirkt hat. (de)
- Durch das Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 wurde die Vermittlung von musikalischen Aufführungsrechten unter die Kontrolle des NS-Staatsapparates gestellt und dem eigens dazu geschaffenen Verein STAGMA ein Rechtsmonopol darüber verliehen, das sich maßgeblich auch auf die Musikwirtschaft und Rechtsprechung der Nachkriegszeit ausgewirkt hat. (de)
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- Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten (de)
- Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten (de)
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