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- Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Deutschland). In spezialgesetzliche Regelungen wird durch das Gesetz nicht eingegriffen. Unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes "ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen" (§ 2 des Gesetzes). Unter körperlicher Gewalt ist dabei jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen zu verstehen, unter Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge. Als Waffen bezeichnet das Gesetz dienstlich zugelassene Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Unmittelbarer Zwang stellt eines der Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung dar, die dazu dienen, hoheitliches staatliches Handeln im Bereich des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gefahrenabwehr, aber auch der Strafverfolgung, Strafvollstreckung und in der Grenzsicherung durchzusetzen. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 4 des Gesetzes). Dieser Grundsatz bestimmt auch die näheren Regelungen zum Schusswaffengebrauch (insbesondere §§ 10, 12, 13 des Gesetzes). Die Anwendung von Schusswaffen ist nur in einer begrenzten Reihe von Anwendungsfällen zulässig, und auch dann nur, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind. (de)
- Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Deutschland). In spezialgesetzliche Regelungen wird durch das Gesetz nicht eingegriffen. Unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes "ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen" (§ 2 des Gesetzes). Unter körperlicher Gewalt ist dabei jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen zu verstehen, unter Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge. Als Waffen bezeichnet das Gesetz dienstlich zugelassene Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Unmittelbarer Zwang stellt eines der Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung dar, die dazu dienen, hoheitliches staatliches Handeln im Bereich des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gefahrenabwehr, aber auch der Strafverfolgung, Strafvollstreckung und in der Grenzsicherung durchzusetzen. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 4 des Gesetzes). Dieser Grundsatz bestimmt auch die näheren Regelungen zum Schusswaffengebrauch (insbesondere §§ 10, 12, 13 des Gesetzes). Die Anwendung von Schusswaffen ist nur in einer begrenzten Reihe von Anwendungsfällen zulässig, und auch dann nur, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind. (de)
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- Unmittelbarer Zwang-Gesetz
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prop-de:letzteänderung
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- Art. 4 G vom 24. Mai 2016
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prop-de:rechtsmaterie
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- Verwaltungsvollstreckungsrecht
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prop-de:titel
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- Gesetz über den unmittelbaren Zwang
- bei Ausübung öffentlicher Gewalt
- durch Vollzugsbeamte des Bundes
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- Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Deutschland). In spezialgesetzliche Regelungen wird durch das Gesetz nicht eingegriffen. Unmittelbarer Zwang stellt eines der Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung dar, die dazu dienen, hoheitliches staatliches Handeln im Bereich des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gefahrenabwehr, aber auch der Strafverfolgung, Strafvollstreckung und in der Grenzsicherung durchzusetzen. (de)
- Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Deutschland). In spezialgesetzliche Regelungen wird durch das Gesetz nicht eingegriffen. Unmittelbarer Zwang stellt eines der Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung dar, die dazu dienen, hoheitliches staatliches Handeln im Bereich des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gefahrenabwehr, aber auch der Strafverfolgung, Strafvollstreckung und in der Grenzsicherung durchzusetzen. (de)
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- Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (de)
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