Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist.

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  • Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist. (de)
  • Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist. (de)
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  • Stabilitätsgesetz (nichtamtl.)
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  • Art. 267 VO vom 31. August 2015
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  • Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
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  • Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist. (de)
  • Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist. (de)
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  • Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (de)
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