Property |
Value |
dbo:abstract
|
- Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist. (de)
- Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist. (de)
|
dbo:wikiPageExternalLink
| |
dbo:wikiPageID
| |
dbo:wikiPageRevisionID
| |
prop-de:abkürzung
| |
prop-de:art
| |
prop-de:datumgesetz
| |
prop-de:fna
| |
prop-de:geltungsbereich
| |
prop-de:inkrafttreten
| |
prop-de:inkrafttretenletzteänderung
| |
prop-de:kurztitel
|
- Stabilitätsgesetz (nichtamtl.)
|
prop-de:letzteänderung
|
- Art. 267 VO vom 31. August 2015
|
prop-de:rechtsmaterie
| |
prop-de:titel
|
- Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
|
dct:subject
| |
rdfs:comment
|
- Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist. (de)
- Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist. (de)
|
rdfs:label
|
- Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (de)
- Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (de)
|
owl:sameAs
| |
prov:wasDerivedFrom
| |
foaf:isPrimaryTopicOf
| |
is dbo:wikiPageRedirects
of | |
is foaf:primaryTopic
of | |