Das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 479) verbot im Deutschen Reich alle Parteien neben der NSDAP. Es wurde von der Reichsregierung beschlossen und von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsinnenminister Wilhelm Frick und Reichsjustizminister Franz Gürtner verkündet. Das Gesetz trat am 16. Juli 1933, in Österreich am 15. März 1938 in Kraft. Aufgehoben wurde es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht am 20. September 1945.

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  • Das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 479) verbot im Deutschen Reich alle Parteien neben der NSDAP. Es wurde von der Reichsregierung beschlossen und von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsinnenminister Wilhelm Frick und Reichsjustizminister Franz Gürtner verkündet. Das Gesetz trat am 16. Juli 1933, in Österreich am 15. März 1938 in Kraft. Aufgehoben wurde es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht am 20. September 1945. Das Gesetz war damit während der Zeit des Nationalsozialismus die gesetzliche Grundlage für den Einparteienstaat. Es beendete die Parlamentarische Demokratie in Deutschland. Aktivitäten, die darauf gerichtet waren, den organisatorischen Zusammenhalt anderer Parteien aufrechtzuerhalten oder eine neue Partei zu bilden, waren durch das Gesetz mit Zuchthausstrafen bis zu drei Jahren und Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren bedroht. Auf der Grundlage des Gesetzes wurden zahlreiche Politiker anderer Parteien zu Haftstrafen verurteilt. Diese Urteile wurden 1998 durch das NS-Aufhebungsgesetz aufgehoben. (de)
  • Das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 479) verbot im Deutschen Reich alle Parteien neben der NSDAP. Es wurde von der Reichsregierung beschlossen und von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsinnenminister Wilhelm Frick und Reichsjustizminister Franz Gürtner verkündet. Das Gesetz trat am 16. Juli 1933, in Österreich am 15. März 1938 in Kraft. Aufgehoben wurde es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht am 20. September 1945. Das Gesetz war damit während der Zeit des Nationalsozialismus die gesetzliche Grundlage für den Einparteienstaat. Es beendete die Parlamentarische Demokratie in Deutschland. Aktivitäten, die darauf gerichtet waren, den organisatorischen Zusammenhalt anderer Parteien aufrechtzuerhalten oder eine neue Partei zu bilden, waren durch das Gesetz mit Zuchthausstrafen bis zu drei Jahren und Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren bedroht. Auf der Grundlage des Gesetzes wurden zahlreiche Politiker anderer Parteien zu Haftstrafen verurteilt. Diese Urteile wurden 1998 durch das NS-Aufhebungsgesetz aufgehoben. (de)
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  • Das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 479) verbot im Deutschen Reich alle Parteien neben der NSDAP. Es wurde von der Reichsregierung beschlossen und von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsinnenminister Wilhelm Frick und Reichsjustizminister Franz Gürtner verkündet. Das Gesetz trat am 16. Juli 1933, in Österreich am 15. März 1938 in Kraft. Aufgehoben wurde es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht am 20. September 1945. (de)
  • Das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 479) verbot im Deutschen Reich alle Parteien neben der NSDAP. Es wurde von der Reichsregierung beschlossen und von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsinnenminister Wilhelm Frick und Reichsjustizminister Franz Gürtner verkündet. Das Gesetz trat am 16. Juli 1933, in Österreich am 15. März 1938 in Kraft. Aufgehoben wurde es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht am 20. September 1945. (de)
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  • Gesetz gegen die Neubildung von Parteien (de)
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