Die Gesamtgläubigerschaft ist eine mögliche Konstellation der Inhaberschaft eines Anspruchs durch mehrere Gläubiger. Andere, alternative Erscheinungsformen sind Teilgläubiger und Mitgläubiger. In Deutschland ist die Gesamtgläubigerschaft in § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Sie kann durch Vertrag oder gesetzlich entstehen, und ist auch an dinglichen Rechten möglich, erfordert dazu jedoch je nach Sicherungsrecht die Eintragung ins Grundbuch.

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  • Die Gesamtgläubigerschaft ist eine mögliche Konstellation der Inhaberschaft eines Anspruchs durch mehrere Gläubiger. Andere, alternative Erscheinungsformen sind Teilgläubiger und Mitgläubiger. In Deutschland ist die Gesamtgläubigerschaft in § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Die Gesamtgläubigerschaft ist das Gegenstück zur Gesamtschuld auf Gläubigerseite. Jeder Gläubiger kann die Leistung ganz oder teilweise fordern, der Schuldner muss aber nur einmal leisten und kann dabei in der Regel wählen, an wen er schuldbefreiend leistet. Dies erfordert regelmäßig einen Ausgleich der Gläubiger im Innenverhältnis. Sie kann durch Vertrag oder gesetzlich entstehen, und ist auch an dinglichen Rechten möglich, erfordert dazu jedoch je nach Sicherungsrecht die Eintragung ins Grundbuch. Die Rechtsposition eines jeden Gläubigers ist isoliert abtretbar; bleibt jedoch über die einheitliche Tilgungswirkung einer Zahlung stets mit der Gesamtforderung verbunden. Die Gesamtgläubigerschaft kommt in der Praxis nur selten vor. Häufigster Anwendungsfall sind die sogenannten "Oder-Konten", außerdem der Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute gegenüber dem Finanzamt. (de)
  • Die Gesamtgläubigerschaft ist eine mögliche Konstellation der Inhaberschaft eines Anspruchs durch mehrere Gläubiger. Andere, alternative Erscheinungsformen sind Teilgläubiger und Mitgläubiger. In Deutschland ist die Gesamtgläubigerschaft in § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Die Gesamtgläubigerschaft ist das Gegenstück zur Gesamtschuld auf Gläubigerseite. Jeder Gläubiger kann die Leistung ganz oder teilweise fordern, der Schuldner muss aber nur einmal leisten und kann dabei in der Regel wählen, an wen er schuldbefreiend leistet. Dies erfordert regelmäßig einen Ausgleich der Gläubiger im Innenverhältnis. Sie kann durch Vertrag oder gesetzlich entstehen, und ist auch an dinglichen Rechten möglich, erfordert dazu jedoch je nach Sicherungsrecht die Eintragung ins Grundbuch. Die Rechtsposition eines jeden Gläubigers ist isoliert abtretbar; bleibt jedoch über die einheitliche Tilgungswirkung einer Zahlung stets mit der Gesamtforderung verbunden. Die Gesamtgläubigerschaft kommt in der Praxis nur selten vor. Häufigster Anwendungsfall sind die sogenannten "Oder-Konten", außerdem der Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute gegenüber dem Finanzamt. (de)
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  • Gesamtgläubiger (de)
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