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- Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zusteht. Das sind
* die Grundsteuer
* die Gewerbesteuer und
* die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern. Letztere dürfen die Gemeinden gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz jedoch nur erheben, wenn landesgesetzliche Regelungen erlassen sind. Zulässige örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sind:
* Hundesteuer
* Jagdsteuer
* Pferdesteuer
* Vergnügungsteuer und
* Zweitwohnsitzsteuer Für verfassungswidrig erklärt wurden hingegen die Kasseler Verpackungsteuer auf Einwegverpackungen oder die sogenannte Einwohnersteuer, welche nach Wohnraum und Mietwert berechnet wurde. (de)
- Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zusteht. Das sind
* die Grundsteuer
* die Gewerbesteuer und
* die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern. Letztere dürfen die Gemeinden gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz jedoch nur erheben, wenn landesgesetzliche Regelungen erlassen sind. Zulässige örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sind:
* Hundesteuer
* Jagdsteuer
* Pferdesteuer
* Vergnügungsteuer und
* Zweitwohnsitzsteuer Für verfassungswidrig erklärt wurden hingegen die Kasseler Verpackungsteuer auf Einwegverpackungen oder die sogenannte Einwohnersteuer, welche nach Wohnraum und Mietwert berechnet wurde. (de)
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- Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zusteht. Das sind
* die Grundsteuer
* die Gewerbesteuer und
* die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern. Letztere dürfen die Gemeinden gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz jedoch nur erheben, wenn landesgesetzliche Regelungen erlassen sind. Zulässige örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sind:
* Hundesteuer
* Jagdsteuer
* Pferdesteuer
* Vergnügungsteuer und
* Zweitwohnsitzsteuer (de)
- Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zusteht. Das sind
* die Grundsteuer
* die Gewerbesteuer und
* die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern. Letztere dürfen die Gemeinden gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz jedoch nur erheben, wenn landesgesetzliche Regelungen erlassen sind. Zulässige örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sind:
* Hundesteuer
* Jagdsteuer
* Pferdesteuer
* Vergnügungsteuer und
* Zweitwohnsitzsteuer (de)
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- Gemeindesteuer (Deutschland) (de)
- Gemeindesteuer (Deutschland) (de)
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