Der Geheißerwerb beschreibt im deutschen Sachenrecht eine besondere Form der Übereignung im Sinne von § 929 Satz 1 BGB. Beim Geheißerwerb werden im Rahmen der sachenrechtlichen Übergabe Dritte eingeschaltet, die in keiner besitzrechtlichen Beziehung (Besitzdienerschaft oder Besitzmittlungsverhältnis) zu einer Partei stehen. Sogenannte Geheißpersonen können auf Erwerber- oder Veräußererseite eingesetzt werden, um beim Übergabeakt des Übereignungsgeschäfts mitzuwirken. Beim Geheißerwerb wird angenommen, dass eine Mitwirkungshandlung bei der Übergabe, die auf Weisung erfolgt, der Mitwirkungshandlung des Anweisenden gleichsteht. Wie das Sicherungseigentum ist der Geheißerwerb im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Hieraus resultiert auch die Kritik an dieser Übertragungsform, der jedo

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  • Der Geheißerwerb beschreibt im deutschen Sachenrecht eine besondere Form der Übereignung im Sinne von § 929 Satz 1 BGB. Beim Geheißerwerb werden im Rahmen der sachenrechtlichen Übergabe Dritte eingeschaltet, die in keiner besitzrechtlichen Beziehung (Besitzdienerschaft oder Besitzmittlungsverhältnis) zu einer Partei stehen. Sogenannte Geheißpersonen können auf Erwerber- oder Veräußererseite eingesetzt werden, um beim Übergabeakt des Übereignungsgeschäfts mitzuwirken. Beim Geheißerwerb wird angenommen, dass eine Mitwirkungshandlung bei der Übergabe, die auf Weisung erfolgt, der Mitwirkungshandlung des Anweisenden gleichsteht. Wie das Sicherungseigentum ist der Geheißerwerb im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Hieraus resultiert auch die Kritik an dieser Übertragungsform, der jedoch ein erhebliches Verkehrsbedürfnis für diesen Übertragungsweg entgegensteht: Zum Zwecke der Abkürzung umständlicher Leistungs- und Lieferungswege ist der Geheißerwerb unverzichtbar, wenn Zwischenpersonen eingesetzt werden sollen, die weder Besitzmittler noch Besitzdiener sind. (de)
  • Der Geheißerwerb beschreibt im deutschen Sachenrecht eine besondere Form der Übereignung im Sinne von § 929 Satz 1 BGB. Beim Geheißerwerb werden im Rahmen der sachenrechtlichen Übergabe Dritte eingeschaltet, die in keiner besitzrechtlichen Beziehung (Besitzdienerschaft oder Besitzmittlungsverhältnis) zu einer Partei stehen. Sogenannte Geheißpersonen können auf Erwerber- oder Veräußererseite eingesetzt werden, um beim Übergabeakt des Übereignungsgeschäfts mitzuwirken. Beim Geheißerwerb wird angenommen, dass eine Mitwirkungshandlung bei der Übergabe, die auf Weisung erfolgt, der Mitwirkungshandlung des Anweisenden gleichsteht. Wie das Sicherungseigentum ist der Geheißerwerb im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Hieraus resultiert auch die Kritik an dieser Übertragungsform, der jedoch ein erhebliches Verkehrsbedürfnis für diesen Übertragungsweg entgegensteht: Zum Zwecke der Abkürzung umständlicher Leistungs- und Lieferungswege ist der Geheißerwerb unverzichtbar, wenn Zwischenpersonen eingesetzt werden sollen, die weder Besitzmittler noch Besitzdiener sind. (de)
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  • Der Geheißerwerb beschreibt im deutschen Sachenrecht eine besondere Form der Übereignung im Sinne von § 929 Satz 1 BGB. Beim Geheißerwerb werden im Rahmen der sachenrechtlichen Übergabe Dritte eingeschaltet, die in keiner besitzrechtlichen Beziehung (Besitzdienerschaft oder Besitzmittlungsverhältnis) zu einer Partei stehen. Sogenannte Geheißpersonen können auf Erwerber- oder Veräußererseite eingesetzt werden, um beim Übergabeakt des Übereignungsgeschäfts mitzuwirken. Beim Geheißerwerb wird angenommen, dass eine Mitwirkungshandlung bei der Übergabe, die auf Weisung erfolgt, der Mitwirkungshandlung des Anweisenden gleichsteht. Wie das Sicherungseigentum ist der Geheißerwerb im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Hieraus resultiert auch die Kritik an dieser Übertragungsform, der jedo (de)
  • Der Geheißerwerb beschreibt im deutschen Sachenrecht eine besondere Form der Übereignung im Sinne von § 929 Satz 1 BGB. Beim Geheißerwerb werden im Rahmen der sachenrechtlichen Übergabe Dritte eingeschaltet, die in keiner besitzrechtlichen Beziehung (Besitzdienerschaft oder Besitzmittlungsverhältnis) zu einer Partei stehen. Sogenannte Geheißpersonen können auf Erwerber- oder Veräußererseite eingesetzt werden, um beim Übergabeakt des Übereignungsgeschäfts mitzuwirken. Beim Geheißerwerb wird angenommen, dass eine Mitwirkungshandlung bei der Übergabe, die auf Weisung erfolgt, der Mitwirkungshandlung des Anweisenden gleichsteht. Wie das Sicherungseigentum ist der Geheißerwerb im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Hieraus resultiert auch die Kritik an dieser Übertragungsform, der jedo (de)
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  • Geheißerwerb (de)
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