Die Geheimnishehlerei ist ein Straftatbestand im deutschen Wettbewerbsrecht und ist in § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelt. Danach wird bestraft, wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche durch eine Vortat nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder vom Täter anderweitig unbefugt verschafft worden sind, verwertet oder weitergibt. Nach § 17 Abs. 5 UWG wird die Tat nur auf Antrag oder wegen öffentlichen Interesses verfolgt.

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  • Die Geheimnishehlerei ist ein Straftatbestand im deutschen Wettbewerbsrecht und ist in § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelt. Danach wird bestraft, wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche durch eine Vortat nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder vom Täter anderweitig unbefugt verschafft worden sind, verwertet oder weitergibt. Für alle Tatbestände des § 17 UWG gilt darüber hinaus, dass der Versuch der Tat nach § 17 Abs. 3 UWG unter Strafe gestellt ist. Die Strafandrohung reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, in besonders schweren Fällen von bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Täter davon Kenntnis hat, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll oder er selbst das Geheimnis im Ausland verwertet (§ 17 Abs. 4 Satz 2 UWG). Trotzdem ist der Tatbestand in allen seinen Varianten ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), da die Mindeststrafandrohung stets auf eine Geldstrafe Bezug nimmt. Nach § 17 Abs. 5 UWG wird die Tat nur auf Antrag oder wegen öffentlichen Interesses verfolgt. (de)
  • Die Geheimnishehlerei ist ein Straftatbestand im deutschen Wettbewerbsrecht und ist in § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelt. Danach wird bestraft, wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche durch eine Vortat nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder vom Täter anderweitig unbefugt verschafft worden sind, verwertet oder weitergibt. Für alle Tatbestände des § 17 UWG gilt darüber hinaus, dass der Versuch der Tat nach § 17 Abs. 3 UWG unter Strafe gestellt ist. Die Strafandrohung reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, in besonders schweren Fällen von bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Täter davon Kenntnis hat, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll oder er selbst das Geheimnis im Ausland verwertet (§ 17 Abs. 4 Satz 2 UWG). Trotzdem ist der Tatbestand in allen seinen Varianten ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), da die Mindeststrafandrohung stets auf eine Geldstrafe Bezug nimmt. Nach § 17 Abs. 5 UWG wird die Tat nur auf Antrag oder wegen öffentlichen Interesses verfolgt. (de)
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  • Die Geheimnishehlerei ist ein Straftatbestand im deutschen Wettbewerbsrecht und ist in § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelt. Danach wird bestraft, wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche durch eine Vortat nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder vom Täter anderweitig unbefugt verschafft worden sind, verwertet oder weitergibt. Nach § 17 Abs. 5 UWG wird die Tat nur auf Antrag oder wegen öffentlichen Interesses verfolgt. (de)
  • Die Geheimnishehlerei ist ein Straftatbestand im deutschen Wettbewerbsrecht und ist in § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelt. Danach wird bestraft, wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche durch eine Vortat nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder vom Täter anderweitig unbefugt verschafft worden sind, verwertet oder weitergibt. Nach § 17 Abs. 5 UWG wird die Tat nur auf Antrag oder wegen öffentlichen Interesses verfolgt. (de)
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