Durch § 11 des Gesetzes betr. die Portofreiheit im Gebiet des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 war der Postverwaltung das Recht vorbehalten, mit den Staatsverwaltungen, die auf Portofreiheit keinen Anspruch mehr hatten, Abkommen dahin zu treffen, dass von den Behörden an Stelle der Portobeträge für die einzelnen Sendungen „Aversionalsummen“ an die Bundespost gezahlt wurden. Bis 1920 waren mit 34 Staatsverwaltungen Verträge abgeschlossen worden, der letzte, Nr. 34, ab 1. Oktober 1919 mit der Verwertungsstelle der Branntweinmonopolverwaltung in Berlin. Alle diese Abkommen wurden durch das Gesetz zur Aufhebung der Gebührenfreiheit vom 29. März 1920 (RGB. 678) aufgehoben.

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  • Durch § 11 des Gesetzes betr. die Portofreiheit im Gebiet des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 war der Postverwaltung das Recht vorbehalten, mit den Staatsverwaltungen, die auf Portofreiheit keinen Anspruch mehr hatten, Abkommen dahin zu treffen, dass von den Behörden an Stelle der Portobeträge für die einzelnen Sendungen „Aversionalsummen“ an die Bundespost gezahlt wurden. Bis 1920 waren mit 34 Staatsverwaltungen Verträge abgeschlossen worden, der letzte, Nr. 34, ab 1. Oktober 1919 mit der Verwertungsstelle der Branntweinmonopolverwaltung in Berlin. Alle diese Abkommen wurden durch das Gesetz zur Aufhebung der Gebührenfreiheit vom 29. März 1920 (RGB. 678) aufgehoben. Als Ersatz wurden für solche Sendungen Dienstmarken, die in Bayern und Württemberg bereits verwendet wurden, eingeführt. Die Post behielt sich aber das Recht vor, erneut Pauschalierungen abzuschließen. Am 1. Oktober 1923 kam ein solcher Vertrag mit der Reichsbehörde zustande. Die Sendungen hatten den Vermerk Frei durch Ablösung Reich, darunter ein Amtssiegel mit Hoheitsabzeichen, zu tragen. Vom 1. Oktober 1925 galt das auch für die Landesregierungen von Baden, Lippe, Lübeck und Waldeck (siehe AmtsblVfg. 540/25). Die Pauschsumme wurde durch Zählung ermittelt und in Monatsbeträgen zur Postkasse gezahlt. Auch nach dem Kriege wurde das Gebührenablösungsverfahren, eine Form der Barfreimachung für Behörden, zumindest in Bayern noch bis zum 31. März 1953 (AmtsblVfg.127/53) praktiziert. Auch von Sachsen, gemeint sind die OPD-Bezirke Dresden und Chemnitz, sind Postsendungen mit Ablösungsvermerken bis Ende 1945 (Vfg. vom 22. Oktober 1945) bekannt. Ähnliche Belege gibt es von Berlin (Juli-September 1945), Hamburg (20. Juni 1945) und dem Saarland (1. August 1953 eingeführt). (de)
  • Durch § 11 des Gesetzes betr. die Portofreiheit im Gebiet des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 war der Postverwaltung das Recht vorbehalten, mit den Staatsverwaltungen, die auf Portofreiheit keinen Anspruch mehr hatten, Abkommen dahin zu treffen, dass von den Behörden an Stelle der Portobeträge für die einzelnen Sendungen „Aversionalsummen“ an die Bundespost gezahlt wurden. Bis 1920 waren mit 34 Staatsverwaltungen Verträge abgeschlossen worden, der letzte, Nr. 34, ab 1. Oktober 1919 mit der Verwertungsstelle der Branntweinmonopolverwaltung in Berlin. Alle diese Abkommen wurden durch das Gesetz zur Aufhebung der Gebührenfreiheit vom 29. März 1920 (RGB. 678) aufgehoben. Als Ersatz wurden für solche Sendungen Dienstmarken, die in Bayern und Württemberg bereits verwendet wurden, eingeführt. Die Post behielt sich aber das Recht vor, erneut Pauschalierungen abzuschließen. Am 1. Oktober 1923 kam ein solcher Vertrag mit der Reichsbehörde zustande. Die Sendungen hatten den Vermerk Frei durch Ablösung Reich, darunter ein Amtssiegel mit Hoheitsabzeichen, zu tragen. Vom 1. Oktober 1925 galt das auch für die Landesregierungen von Baden, Lippe, Lübeck und Waldeck (siehe AmtsblVfg. 540/25). Die Pauschsumme wurde durch Zählung ermittelt und in Monatsbeträgen zur Postkasse gezahlt. Auch nach dem Kriege wurde das Gebührenablösungsverfahren, eine Form der Barfreimachung für Behörden, zumindest in Bayern noch bis zum 31. März 1953 (AmtsblVfg.127/53) praktiziert. Auch von Sachsen, gemeint sind die OPD-Bezirke Dresden und Chemnitz, sind Postsendungen mit Ablösungsvermerken bis Ende 1945 (Vfg. vom 22. Oktober 1945) bekannt. Ähnliche Belege gibt es von Berlin (Juli-September 1945), Hamburg (20. Juni 1945) und dem Saarland (1. August 1953 eingeführt). (de)
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  • Durch § 11 des Gesetzes betr. die Portofreiheit im Gebiet des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 war der Postverwaltung das Recht vorbehalten, mit den Staatsverwaltungen, die auf Portofreiheit keinen Anspruch mehr hatten, Abkommen dahin zu treffen, dass von den Behörden an Stelle der Portobeträge für die einzelnen Sendungen „Aversionalsummen“ an die Bundespost gezahlt wurden. Bis 1920 waren mit 34 Staatsverwaltungen Verträge abgeschlossen worden, der letzte, Nr. 34, ab 1. Oktober 1919 mit der Verwertungsstelle der Branntweinmonopolverwaltung in Berlin. Alle diese Abkommen wurden durch das Gesetz zur Aufhebung der Gebührenfreiheit vom 29. März 1920 (RGB. 678) aufgehoben. (de)
  • Durch § 11 des Gesetzes betr. die Portofreiheit im Gebiet des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 war der Postverwaltung das Recht vorbehalten, mit den Staatsverwaltungen, die auf Portofreiheit keinen Anspruch mehr hatten, Abkommen dahin zu treffen, dass von den Behörden an Stelle der Portobeträge für die einzelnen Sendungen „Aversionalsummen“ an die Bundespost gezahlt wurden. Bis 1920 waren mit 34 Staatsverwaltungen Verträge abgeschlossen worden, der letzte, Nr. 34, ab 1. Oktober 1919 mit der Verwertungsstelle der Branntweinmonopolverwaltung in Berlin. Alle diese Abkommen wurden durch das Gesetz zur Aufhebung der Gebührenfreiheit vom 29. März 1920 (RGB. 678) aufgehoben. (de)
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