Ein Führererlass oder eine Führerverordnung war eine Anordnung von Adolf Hitler, die für alle Behörden und alle deutschen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches Gesetzeskraft hatte. Die Bestätigung eines Führererlasses durch andere Verfassungsorgane war weder notwendig noch vorgesehen. Ein Führererlass konnte geltendes Recht verändern oder neues Recht setzen. – RGBl. 1942 I S. 247

Property Value
dbo:abstract
  • Ein Führererlass oder eine Führerverordnung war eine Anordnung von Adolf Hitler, die für alle Behörden und alle deutschen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches Gesetzeskraft hatte. Die Bestätigung eines Führererlasses durch andere Verfassungsorgane war weder notwendig noch vorgesehen. Ein Führererlass konnte geltendes Recht verändern oder neues Recht setzen. Hitlers Möglichkeit, per Erlass Verfügungen mit Gesetzeskraft zu treffen, ging auf das Recht des Reichspräsidenten der Weimarer Republik zurück, durch Erlass die Organisation der Reichsregierung und die der obersten Reichsbehörden zu verändern. Infolge der Vereinigung beider Staatsämter 1934 gingen dessen Befugnisse auf Hitler als neues Staatsoberhaupt über. Nach dem Beginn des Zweiten Weltkrieges gingen seine Führererlasse über staatsorganisationsrechtliche Bestimmungen hinaus. Das Ermächtigungsgesetz von 1933 gab der Reichsregierung die Vollmacht, Gesetze zu erlassen, die auch ohne Zustimmung des Reichstags gültig waren. Damit war das Deutsche Reich ab 1933 eine Diktatur unter Hitler (die Reichsregierung trat nicht als Kollegialorgan in Erscheinung). Durch die Übernahme des Amtes des Reichspräsidenten erhielt Hitler außerdem das Recht, nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung sogenannte Notverordnungen zu erlassen. Im Reichstagsbeschluss vom 26. April 1942 wurde Hitlers Autorität und innenpolitische Macht durch eine weitgehende Erweiterung seiner Befugnis zur Befehlserteilung gestärkt (mit dem Argument, ihm ein flexibles Vorgehen ermöglichen zu wollen): „Im Kampf des deutschen Volkes um Sein und Nichtsein […] muss der Führer […] – ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein – in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen […] bei Pflichtverletzung nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen und ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen.“ – RGBl. 1942 I S. 247 (de)
  • Ein Führererlass oder eine Führerverordnung war eine Anordnung von Adolf Hitler, die für alle Behörden und alle deutschen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches Gesetzeskraft hatte. Die Bestätigung eines Führererlasses durch andere Verfassungsorgane war weder notwendig noch vorgesehen. Ein Führererlass konnte geltendes Recht verändern oder neues Recht setzen. Hitlers Möglichkeit, per Erlass Verfügungen mit Gesetzeskraft zu treffen, ging auf das Recht des Reichspräsidenten der Weimarer Republik zurück, durch Erlass die Organisation der Reichsregierung und die der obersten Reichsbehörden zu verändern. Infolge der Vereinigung beider Staatsämter 1934 gingen dessen Befugnisse auf Hitler als neues Staatsoberhaupt über. Nach dem Beginn des Zweiten Weltkrieges gingen seine Führererlasse über staatsorganisationsrechtliche Bestimmungen hinaus. Das Ermächtigungsgesetz von 1933 gab der Reichsregierung die Vollmacht, Gesetze zu erlassen, die auch ohne Zustimmung des Reichstags gültig waren. Damit war das Deutsche Reich ab 1933 eine Diktatur unter Hitler (die Reichsregierung trat nicht als Kollegialorgan in Erscheinung). Durch die Übernahme des Amtes des Reichspräsidenten erhielt Hitler außerdem das Recht, nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung sogenannte Notverordnungen zu erlassen. Im Reichstagsbeschluss vom 26. April 1942 wurde Hitlers Autorität und innenpolitische Macht durch eine weitgehende Erweiterung seiner Befugnis zur Befehlserteilung gestärkt (mit dem Argument, ihm ein flexibles Vorgehen ermöglichen zu wollen): „Im Kampf des deutschen Volkes um Sein und Nichtsein […] muss der Führer […] – ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein – in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen […] bei Pflichtverletzung nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen und ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen.“ – RGBl. 1942 I S. 247 (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 376263 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158716060 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Ein Führererlass oder eine Führerverordnung war eine Anordnung von Adolf Hitler, die für alle Behörden und alle deutschen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches Gesetzeskraft hatte. Die Bestätigung eines Führererlasses durch andere Verfassungsorgane war weder notwendig noch vorgesehen. Ein Führererlass konnte geltendes Recht verändern oder neues Recht setzen. – RGBl. 1942 I S. 247 (de)
  • Ein Führererlass oder eine Führerverordnung war eine Anordnung von Adolf Hitler, die für alle Behörden und alle deutschen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches Gesetzeskraft hatte. Die Bestätigung eines Führererlasses durch andere Verfassungsorgane war weder notwendig noch vorgesehen. Ein Führererlass konnte geltendes Recht verändern oder neues Recht setzen. – RGBl. 1942 I S. 247 (de)
rdfs:label
  • Führererlass (de)
  • Führererlass (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of