Der Fortsetzungsbegehren wird vom Gläubiger gestellt, um die Betreibung auf Pfändung (bzw. ordentliche Konkursbetreibung) gegenüber einem Schuldner fortzusetzen. Eine Stellung des Fortsetzungsbegehrens ist nur dann möglich, wenn die Prozedur nicht durch einen hängigen Rechtsvorschlag oder einen richterlichen Entscheid angehalten ist. Als Konsequenz wird die Pfändung eingeleitet. Bei einer Betreibung auf Pfandverwertung wird anstatt des Fortsetzungsbegehrens unmittelbar das Verwertungsbegehren und bei einer Wechselbetreibung direkt das Konkursbegehren gestellt.

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  • Der Fortsetzungsbegehren wird vom Gläubiger gestellt, um die Betreibung auf Pfändung (bzw. ordentliche Konkursbetreibung) gegenüber einem Schuldner fortzusetzen. Eine Stellung des Fortsetzungsbegehrens ist nur dann möglich, wenn die Prozedur nicht durch einen hängigen Rechtsvorschlag oder einen richterlichen Entscheid angehalten ist. Als Konsequenz wird die Pfändung eingeleitet. Das Fortsetzungsbegehren kann frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt und spätestens ein Jahr danach gestellt werden. Die Wirkung eines zu früh eingereichten Fortsetzungsbegehrens tritt erst mit Rechtskraft des Zahlungsbefehls ein. Für den Verfall des Rechts zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens wird der Stillstand während des Rechtsvorschlags nicht gezählt. Bei einer Betreibung auf Pfandverwertung wird anstatt des Fortsetzungsbegehrens unmittelbar das Verwertungsbegehren und bei einer Wechselbetreibung direkt das Konkursbegehren gestellt. (de)
  • Der Fortsetzungsbegehren wird vom Gläubiger gestellt, um die Betreibung auf Pfändung (bzw. ordentliche Konkursbetreibung) gegenüber einem Schuldner fortzusetzen. Eine Stellung des Fortsetzungsbegehrens ist nur dann möglich, wenn die Prozedur nicht durch einen hängigen Rechtsvorschlag oder einen richterlichen Entscheid angehalten ist. Als Konsequenz wird die Pfändung eingeleitet. Das Fortsetzungsbegehren kann frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt und spätestens ein Jahr danach gestellt werden. Die Wirkung eines zu früh eingereichten Fortsetzungsbegehrens tritt erst mit Rechtskraft des Zahlungsbefehls ein. Für den Verfall des Rechts zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens wird der Stillstand während des Rechtsvorschlags nicht gezählt. Bei einer Betreibung auf Pfandverwertung wird anstatt des Fortsetzungsbegehrens unmittelbar das Verwertungsbegehren und bei einer Wechselbetreibung direkt das Konkursbegehren gestellt. (de)
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  • Der Fortsetzungsbegehren wird vom Gläubiger gestellt, um die Betreibung auf Pfändung (bzw. ordentliche Konkursbetreibung) gegenüber einem Schuldner fortzusetzen. Eine Stellung des Fortsetzungsbegehrens ist nur dann möglich, wenn die Prozedur nicht durch einen hängigen Rechtsvorschlag oder einen richterlichen Entscheid angehalten ist. Als Konsequenz wird die Pfändung eingeleitet. Bei einer Betreibung auf Pfandverwertung wird anstatt des Fortsetzungsbegehrens unmittelbar das Verwertungsbegehren und bei einer Wechselbetreibung direkt das Konkursbegehren gestellt. (de)
  • Der Fortsetzungsbegehren wird vom Gläubiger gestellt, um die Betreibung auf Pfändung (bzw. ordentliche Konkursbetreibung) gegenüber einem Schuldner fortzusetzen. Eine Stellung des Fortsetzungsbegehrens ist nur dann möglich, wenn die Prozedur nicht durch einen hängigen Rechtsvorschlag oder einen richterlichen Entscheid angehalten ist. Als Konsequenz wird die Pfändung eingeleitet. Bei einer Betreibung auf Pfandverwertung wird anstatt des Fortsetzungsbegehrens unmittelbar das Verwertungsbegehren und bei einer Wechselbetreibung direkt das Konkursbegehren gestellt. (de)
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  • Fortsetzungsbegehren (de)
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