Finanzinstrument im Sinne des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes ist ein Begriff zur Umschreibung folgender Sachverhalte im Bank- und Börsenwesen: Nach § 2 WpHG zählen zu den Finanzinstrumenten 1. * Wertpapiere, - beispielsweise Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine, Investmentanteile) - 2. * Geldmarktinstrumente, - Forderungen, die keine Wertpapiere sind, aber gehandelt werden, etwa Schuldscheine - 3. * Derivate im Sinne des WpHG, - hier sind Termingeschäfte gemeint - 4. * Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und 5. * sonstige Instrumente, die an einem organisierten Markt im Inland oder der EU zugelassen sind.

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  • Finanzinstrument im Sinne des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes ist ein Begriff zur Umschreibung folgender Sachverhalte im Bank- und Börsenwesen: Nach § 2 WpHG zählen zu den Finanzinstrumenten 1. * Wertpapiere, - beispielsweise Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine, Investmentanteile) - 2. * Geldmarktinstrumente, - Forderungen, die keine Wertpapiere sind, aber gehandelt werden, etwa Schuldscheine - 3. * Derivate im Sinne des WpHG, - hier sind Termingeschäfte gemeint - 4. * Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und 5. * sonstige Instrumente, die an einem organisierten Markt im Inland oder der EU zugelassen sind. Eine weitere Definition enthält § 1 Abs. 11 KWG. Diese Definition ist bei der Bilanzierung und bei der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde (BaFin) und der Deutschen Bundesbank zu beachten. Die früher engere Definition des Insiderpapiers, die sich nur auf die an einer inländischen Börse oder im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere bezog, ist 2004 abgelöst und ausgeweitet worden. Auch nicht börsengehandelte Transaktionen können dem Insiderrecht unterliegen, wenn ihr Preis von börsengehandelten Finanzinstrumenten abhängt. Dass kein Insider zu eigenem Nutzen Vorteile aus einem Informationsvorsprung zieht, überwacht in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit ausgeklügelten EDV-Programmen. Diese filtern aus den täglichen Umsätze an den Börsen Auffälligkeiten heraus. Insidergeschäfte stehen unter Strafe. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sind beispielsweise Banken und Sparkassen, müssen missbrauchsverdächtige Geschäfte dieser Behörde anzeigen. Siehe auch: Insiderhandel (de)
  • Finanzinstrument im Sinne des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes ist ein Begriff zur Umschreibung folgender Sachverhalte im Bank- und Börsenwesen: Nach § 2 WpHG zählen zu den Finanzinstrumenten 1. * Wertpapiere, - beispielsweise Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine, Investmentanteile) - 2. * Geldmarktinstrumente, - Forderungen, die keine Wertpapiere sind, aber gehandelt werden, etwa Schuldscheine - 3. * Derivate im Sinne des WpHG, - hier sind Termingeschäfte gemeint - 4. * Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und 5. * sonstige Instrumente, die an einem organisierten Markt im Inland oder der EU zugelassen sind. Eine weitere Definition enthält § 1 Abs. 11 KWG. Diese Definition ist bei der Bilanzierung und bei der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde (BaFin) und der Deutschen Bundesbank zu beachten. Die früher engere Definition des Insiderpapiers, die sich nur auf die an einer inländischen Börse oder im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere bezog, ist 2004 abgelöst und ausgeweitet worden. Auch nicht börsengehandelte Transaktionen können dem Insiderrecht unterliegen, wenn ihr Preis von börsengehandelten Finanzinstrumenten abhängt. Dass kein Insider zu eigenem Nutzen Vorteile aus einem Informationsvorsprung zieht, überwacht in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit ausgeklügelten EDV-Programmen. Diese filtern aus den täglichen Umsätze an den Börsen Auffälligkeiten heraus. Insidergeschäfte stehen unter Strafe. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sind beispielsweise Banken und Sparkassen, müssen missbrauchsverdächtige Geschäfte dieser Behörde anzeigen. Siehe auch: Insiderhandel (de)
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  • Finanzinstrument im Sinne des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes ist ein Begriff zur Umschreibung folgender Sachverhalte im Bank- und Börsenwesen: Nach § 2 WpHG zählen zu den Finanzinstrumenten 1. * Wertpapiere, - beispielsweise Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine, Investmentanteile) - 2. * Geldmarktinstrumente, - Forderungen, die keine Wertpapiere sind, aber gehandelt werden, etwa Schuldscheine - 3. * Derivate im Sinne des WpHG, - hier sind Termingeschäfte gemeint - 4. * Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und 5. * sonstige Instrumente, die an einem organisierten Markt im Inland oder der EU zugelassen sind. (de)
  • Finanzinstrument im Sinne des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes ist ein Begriff zur Umschreibung folgender Sachverhalte im Bank- und Börsenwesen: Nach § 2 WpHG zählen zu den Finanzinstrumenten 1. * Wertpapiere, - beispielsweise Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine, Investmentanteile) - 2. * Geldmarktinstrumente, - Forderungen, die keine Wertpapiere sind, aber gehandelt werden, etwa Schuldscheine - 3. * Derivate im Sinne des WpHG, - hier sind Termingeschäfte gemeint - 4. * Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und 5. * sonstige Instrumente, die an einem organisierten Markt im Inland oder der EU zugelassen sind. (de)
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  • Finanzinstrument (Deutschland) (de)
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