Ein Finanzagent (auch Finanzkurrier oder Financial manager) ist jemand, der sich als Geldvermittler und damit auch im Finanztransfergeschäft (§ 1 II Nr. 6 ZAG) betätigt. Das Betreiben des Finanztransfergeschäftes bedarf der vorherigen Genehmigung der BaFin (§ 8 I ZAG). In jüngerer Zeit ist die nicht per se unseriöse Tätigkeit zu einer Bemäntelung für kriminelle Transaktionen geworden. Die Finanzagententätigkeit ist der Hauptanwendungsfall des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB).

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  • Ein Finanzagent (auch Finanzkurrier oder Financial manager) ist jemand, der sich als Geldvermittler und damit auch im Finanztransfergeschäft (§ 1 II Nr. 6 ZAG) betätigt. Das Betreiben des Finanztransfergeschäftes bedarf der vorherigen Genehmigung der BaFin (§ 8 I ZAG). In jüngerer Zeit ist die nicht per se unseriöse Tätigkeit zu einer Bemäntelung für kriminelle Transaktionen geworden. Die Finanzagententätigkeit ist der Hauptanwendungsfall des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB). (de)
  • Ein Finanzagent (auch Finanzkurrier oder Financial manager) ist jemand, der sich als Geldvermittler und damit auch im Finanztransfergeschäft (§ 1 II Nr. 6 ZAG) betätigt. Das Betreiben des Finanztransfergeschäftes bedarf der vorherigen Genehmigung der BaFin (§ 8 I ZAG). In jüngerer Zeit ist die nicht per se unseriöse Tätigkeit zu einer Bemäntelung für kriminelle Transaktionen geworden. Die Finanzagententätigkeit ist der Hauptanwendungsfall des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB). (de)
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  • Volksbank Heuchelheim: Beispiel einer betrügerischen E-Mail
  • Amtliche Warnung der BaFin vom 5. Mai 2005: "BaFin warnt vor einer Tätigkeit als 'Finanzagent'"
  • Erneute amtliche Warnung der BaFin vom 21. November 2011: "BaFin warnt erneut vor einer Tätigkeit als "Finanzagent'"
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  • Ein Finanzagent (auch Finanzkurrier oder Financial manager) ist jemand, der sich als Geldvermittler und damit auch im Finanztransfergeschäft (§ 1 II Nr. 6 ZAG) betätigt. Das Betreiben des Finanztransfergeschäftes bedarf der vorherigen Genehmigung der BaFin (§ 8 I ZAG). In jüngerer Zeit ist die nicht per se unseriöse Tätigkeit zu einer Bemäntelung für kriminelle Transaktionen geworden. Die Finanzagententätigkeit ist der Hauptanwendungsfall des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB). (de)
  • Ein Finanzagent (auch Finanzkurrier oder Financial manager) ist jemand, der sich als Geldvermittler und damit auch im Finanztransfergeschäft (§ 1 II Nr. 6 ZAG) betätigt. Das Betreiben des Finanztransfergeschäftes bedarf der vorherigen Genehmigung der BaFin (§ 8 I ZAG). In jüngerer Zeit ist die nicht per se unseriöse Tätigkeit zu einer Bemäntelung für kriminelle Transaktionen geworden. Die Finanzagententätigkeit ist der Hauptanwendungsfall des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB). (de)
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  • Finanzagent (de)
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