Als Februarpatent bezeichnet man in der österreichischen Geschichtsschreibung die Verfassung der österreichischen Monarchie (so der Kaiser in seinem Patent), d. h. des Kaisertums Österreich, aus dem Jahr 1861. Sie wurde am 26. Februar 1861 erlassen und am 28. Februar im RGBl. veröffentlicht. Im Anhang wurden die bis 1918 gültigen Landesordnungen der nichtungarischen Kronländer kundgemacht; für die ungarischen Länder wurde auf das Oktoberdiplom 1860 verwiesen. Die Erlassung dieser fundamentalen Rechtsregeln fiel in die Zeit des Neoabsolutismus, war also die alleinige Entscheidung von Kaiser Franz Joseph I.

Property Value
dbo:abstract
  • Als Februarpatent bezeichnet man in der österreichischen Geschichtsschreibung die Verfassung der österreichischen Monarchie (so der Kaiser in seinem Patent), d. h. des Kaisertums Österreich, aus dem Jahr 1861. Sie wurde am 26. Februar 1861 erlassen und am 28. Februar im RGBl. veröffentlicht. Im Anhang wurden die bis 1918 gültigen Landesordnungen der nichtungarischen Kronländer kundgemacht; für die ungarischen Länder wurde auf das Oktoberdiplom 1860 verwiesen. Die Erlassung dieser fundamentalen Rechtsregeln fiel in die Zeit des Neoabsolutismus, war also die alleinige Entscheidung von Kaiser Franz Joseph I. (de)
  • Als Februarpatent bezeichnet man in der österreichischen Geschichtsschreibung die Verfassung der österreichischen Monarchie (so der Kaiser in seinem Patent), d. h. des Kaisertums Österreich, aus dem Jahr 1861. Sie wurde am 26. Februar 1861 erlassen und am 28. Februar im RGBl. veröffentlicht. Im Anhang wurden die bis 1918 gültigen Landesordnungen der nichtungarischen Kronländer kundgemacht; für die ungarischen Länder wurde auf das Oktoberdiplom 1860 verwiesen. Die Erlassung dieser fundamentalen Rechtsregeln fiel in die Zeit des Neoabsolutismus, war also die alleinige Entscheidung von Kaiser Franz Joseph I. (de)
dbo:thumbnail
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 681884 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158453372 (xsd:integer)
rdfs:comment
  • Als Februarpatent bezeichnet man in der österreichischen Geschichtsschreibung die Verfassung der österreichischen Monarchie (so der Kaiser in seinem Patent), d. h. des Kaisertums Österreich, aus dem Jahr 1861. Sie wurde am 26. Februar 1861 erlassen und am 28. Februar im RGBl. veröffentlicht. Im Anhang wurden die bis 1918 gültigen Landesordnungen der nichtungarischen Kronländer kundgemacht; für die ungarischen Länder wurde auf das Oktoberdiplom 1860 verwiesen. Die Erlassung dieser fundamentalen Rechtsregeln fiel in die Zeit des Neoabsolutismus, war also die alleinige Entscheidung von Kaiser Franz Joseph I. (de)
  • Als Februarpatent bezeichnet man in der österreichischen Geschichtsschreibung die Verfassung der österreichischen Monarchie (so der Kaiser in seinem Patent), d. h. des Kaisertums Österreich, aus dem Jahr 1861. Sie wurde am 26. Februar 1861 erlassen und am 28. Februar im RGBl. veröffentlicht. Im Anhang wurden die bis 1918 gültigen Landesordnungen der nichtungarischen Kronländer kundgemacht; für die ungarischen Länder wurde auf das Oktoberdiplom 1860 verwiesen. Die Erlassung dieser fundamentalen Rechtsregeln fiel in die Zeit des Neoabsolutismus, war also die alleinige Entscheidung von Kaiser Franz Joseph I. (de)
rdfs:label
  • Februarpatent (de)
  • Februarpatent (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:depiction
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of