Extraposten waren bis 1919 Fahrten auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Gütern zu stellen waren und gegen besondere Gebühren gefahren wurden. Ihr Betrieb stützte sich anfangs auf das private Fuhrgewerbe, für das hinsichtlich der Gestellung von Pferden usw. für die Extrapostbeförderung besondere Auflagen bestanden. Die Mängel, die sich hieraus ergaben, zwangen schon frühzeitig dazu, das Extrapostwesen neu zu gestalten.

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  • Extraposten waren bis 1919 Fahrten auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Gütern zu stellen waren und gegen besondere Gebühren gefahren wurden. Ihr Betrieb stützte sich anfangs auf das private Fuhrgewerbe, für das hinsichtlich der Gestellung von Pferden usw. für die Extrapostbeförderung besondere Auflagen bestanden. Die Mängel, die sich hieraus ergaben, zwangen schon frühzeitig dazu, das Extrapostwesen neu zu gestalten. In Preußen wurde 1712 durch Edikt bestimmt, dass das Fahren mit Postpferden unter dem Namen „Extrapost“ eine Angelegenheit des Postwesens sei, das Fahren mit Fuhrmannspferden dagegen als „Lohnfuhren“ eine Angelegenheit des Fuhrgewerbes. Im Jahre 1766 wurde eine Extrapostreglement erlassen, dass dann später mehrfach durch neue Bestimmungen geändert und ergänzt wurde. Bei den übrigen deutschen Landespostverwaltungen entwickelte sich das Extrapostwesen ähnlich wie in Preußen. Für das Gebiet der Deutschen Reichspost galten die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen (ADA). Darin waren insbesondere für die Fahrten bestimmte Beförderungsfristen nach Kilometern festgesetzt und die Gebührenerhebung geregelt. Durch das Postgesetz (Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) waren den Extraposten besondere Vorrechte eingeräumt. Die Blütezeit der Extraposten war von 1835 bis 1840. Bei Hoffestlichkeiten und Reisen von Fürstlichkeiten wurden sie in großem Umfange benutzt. Ihre Bedeutung schwand mit der Zunahme der ordentlichen Personenposten und der Entwicklung des Eisenbahn- und Kraftwagenverkehrs. Die Extrapostbeförderung ist deshalb 1919 aufgehoben worden. Im Sinne des Postgesetzes (Postordnung PO § 54, III) entsprachen den Extraposten die Sonderfahrten zur Personenbeförderung mit Kraftwagen. Sie sind aber, nachdem das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 den Betrieb mit ausschließlich für diesen Zweck eingesetzten Fahrzeugen aus dem Aufgabenbereich der Bundespost ausscheidet, nur auf den Gelegenheitsverkehr mit Fahrzeugen des Linienverkehrs beschränkt. (de)
  • Extraposten waren bis 1919 Fahrten auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Gütern zu stellen waren und gegen besondere Gebühren gefahren wurden. Ihr Betrieb stützte sich anfangs auf das private Fuhrgewerbe, für das hinsichtlich der Gestellung von Pferden usw. für die Extrapostbeförderung besondere Auflagen bestanden. Die Mängel, die sich hieraus ergaben, zwangen schon frühzeitig dazu, das Extrapostwesen neu zu gestalten. In Preußen wurde 1712 durch Edikt bestimmt, dass das Fahren mit Postpferden unter dem Namen „Extrapost“ eine Angelegenheit des Postwesens sei, das Fahren mit Fuhrmannspferden dagegen als „Lohnfuhren“ eine Angelegenheit des Fuhrgewerbes. Im Jahre 1766 wurde eine Extrapostreglement erlassen, dass dann später mehrfach durch neue Bestimmungen geändert und ergänzt wurde. Bei den übrigen deutschen Landespostverwaltungen entwickelte sich das Extrapostwesen ähnlich wie in Preußen. Für das Gebiet der Deutschen Reichspost galten die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen (ADA). Darin waren insbesondere für die Fahrten bestimmte Beförderungsfristen nach Kilometern festgesetzt und die Gebührenerhebung geregelt. Durch das Postgesetz (Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) waren den Extraposten besondere Vorrechte eingeräumt. Die Blütezeit der Extraposten war von 1835 bis 1840. Bei Hoffestlichkeiten und Reisen von Fürstlichkeiten wurden sie in großem Umfange benutzt. Ihre Bedeutung schwand mit der Zunahme der ordentlichen Personenposten und der Entwicklung des Eisenbahn- und Kraftwagenverkehrs. Die Extrapostbeförderung ist deshalb 1919 aufgehoben worden. Im Sinne des Postgesetzes (Postordnung PO § 54, III) entsprachen den Extraposten die Sonderfahrten zur Personenbeförderung mit Kraftwagen. Sie sind aber, nachdem das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 den Betrieb mit ausschließlich für diesen Zweck eingesetzten Fahrzeugen aus dem Aufgabenbereich der Bundespost ausscheidet, nur auf den Gelegenheitsverkehr mit Fahrzeugen des Linienverkehrs beschränkt. (de)
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  • Extraposten waren bis 1919 Fahrten auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Gütern zu stellen waren und gegen besondere Gebühren gefahren wurden. Ihr Betrieb stützte sich anfangs auf das private Fuhrgewerbe, für das hinsichtlich der Gestellung von Pferden usw. für die Extrapostbeförderung besondere Auflagen bestanden. Die Mängel, die sich hieraus ergaben, zwangen schon frühzeitig dazu, das Extrapostwesen neu zu gestalten. (de)
  • Extraposten waren bis 1919 Fahrten auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Gütern zu stellen waren und gegen besondere Gebühren gefahren wurden. Ihr Betrieb stützte sich anfangs auf das private Fuhrgewerbe, für das hinsichtlich der Gestellung von Pferden usw. für die Extrapostbeförderung besondere Auflagen bestanden. Die Mängel, die sich hieraus ergaben, zwangen schon frühzeitig dazu, das Extrapostwesen neu zu gestalten. (de)
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  • Extrapost (de)
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