Die Erwerbsgesellschaft war bis 31. Dezember 2006 eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtete Gesellschaft, zu deren Zweck jedoch eine OHG oder KG nicht gegründet werden konnte. Man unterschied Untenstehende Ausführungen beziehen sich auf die Erwerbsgesellschaften vor dem 1. Jänner 2007.

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  • Die Erwerbsgesellschaft war bis 31. Dezember 2006 eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtete Gesellschaft, zu deren Zweck jedoch eine OHG oder KG nicht gegründet werden konnte. Man unterschied 1. * die offene Erwerbsgesellschaft (OEG), wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt war, und 2. * die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG), wenn bei einem oder einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt war, während bei einem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfand. Mit Änderung des Handelsgesetzbuches durch das Handelsrechtsänderungsgesetz (HaRÄG) wurde OEGs bzw. KEGs ihre Rechtsgrundlage entzogen. § 1 Abs. 1 UGB umfasst nun auch ehemalige Erwerbsgesellschaften. Eine OEG bzw. KEG kann also seit 1. Jänner 2007 nicht mehr gegründet werden. Bestehende Erwerbsgesellschaften gelten mit 1. Jänner 2007 als OG bzw. KG (§ 907 UGB). Begriffe wie Kaufmann oder Minderkaufmann gibt es im UGB nicht mehr. Untenstehende Ausführungen beziehen sich auf die Erwerbsgesellschaften vor dem 1. Jänner 2007. (de)
  • Die Erwerbsgesellschaft war bis 31. Dezember 2006 eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtete Gesellschaft, zu deren Zweck jedoch eine OHG oder KG nicht gegründet werden konnte. Man unterschied 1. * die offene Erwerbsgesellschaft (OEG), wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt war, und 2. * die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG), wenn bei einem oder einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt war, während bei einem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfand. Mit Änderung des Handelsgesetzbuches durch das Handelsrechtsänderungsgesetz (HaRÄG) wurde OEGs bzw. KEGs ihre Rechtsgrundlage entzogen. § 1 Abs. 1 UGB umfasst nun auch ehemalige Erwerbsgesellschaften. Eine OEG bzw. KEG kann also seit 1. Jänner 2007 nicht mehr gegründet werden. Bestehende Erwerbsgesellschaften gelten mit 1. Jänner 2007 als OG bzw. KG (§ 907 UGB). Begriffe wie Kaufmann oder Minderkaufmann gibt es im UGB nicht mehr. Untenstehende Ausführungen beziehen sich auf die Erwerbsgesellschaften vor dem 1. Jänner 2007. (de)
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  • Die Erwerbsgesellschaft war bis 31. Dezember 2006 eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtete Gesellschaft, zu deren Zweck jedoch eine OHG oder KG nicht gegründet werden konnte. Man unterschied Untenstehende Ausführungen beziehen sich auf die Erwerbsgesellschaften vor dem 1. Jänner 2007. (de)
  • Die Erwerbsgesellschaft war bis 31. Dezember 2006 eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtete Gesellschaft, zu deren Zweck jedoch eine OHG oder KG nicht gegründet werden konnte. Man unterschied Untenstehende Ausführungen beziehen sich auf die Erwerbsgesellschaften vor dem 1. Jänner 2007. (de)
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  • Erwerbsgesellschaft (Österreich) (de)
  • Erwerbsgesellschaft (Österreich) (de)
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