Die Haftung und Ersatzpflicht der Postunternehmen richtet sich in Deutschland nach den für das Postwesen einschlägigen postgesetzlichen Bestimmungen und den Regeln des Handelsgesetzbuchs für das allgemeine Transportwesen. Die Haftung ist grundsätzlich unbegrenzt aber verschuldensabhängig. Eine Ersatzpflicht für abhandengekommene oder beschädigte Sendungen trifft die Post nur bis zur Höhe ihres eigenen oder ihr über Dritte zurechenbaren und nachgewiesenen Verschuldensanteils. In vielen Fällen ist die Haftung durch Spezialregelungen noch weiter stark beschränkt.

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  • Die Haftung und Ersatzpflicht der Postunternehmen richtet sich in Deutschland nach den für das Postwesen einschlägigen postgesetzlichen Bestimmungen und den Regeln des Handelsgesetzbuchs für das allgemeine Transportwesen. Die Haftung ist grundsätzlich unbegrenzt aber verschuldensabhängig. Eine Ersatzpflicht für abhandengekommene oder beschädigte Sendungen trifft die Post nur bis zur Höhe ihres eigenen oder ihr über Dritte zurechenbaren und nachgewiesenen Verschuldensanteils. In vielen Fällen ist die Haftung durch Spezialregelungen noch weiter stark beschränkt. Eine solche Regelung für Wertsendungen ins Ausland enthält der Weltpostvertrag sowie das Postpaketübereinkommen des Weltpostvereins. Hier muss bei Verlust nur bis zur Höhe des außen am Wertpaket oder Wertbrief angegebenen Wertes ersetzt werden. Bei Sendungen ausschließlich innerhalb Deutschlands gilt diese Beschränkung nicht. Nimmt die Post eine Sendung gleich welchen Wertes, auch entgegen ihrer eigenen AGB zum Transport an, so haftet sie bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verlust oder Beschädigung mitunter unbegrenzt. (de)
  • Die Haftung und Ersatzpflicht der Postunternehmen richtet sich in Deutschland nach den für das Postwesen einschlägigen postgesetzlichen Bestimmungen und den Regeln des Handelsgesetzbuchs für das allgemeine Transportwesen. Die Haftung ist grundsätzlich unbegrenzt aber verschuldensabhängig. Eine Ersatzpflicht für abhandengekommene oder beschädigte Sendungen trifft die Post nur bis zur Höhe ihres eigenen oder ihr über Dritte zurechenbaren und nachgewiesenen Verschuldensanteils. In vielen Fällen ist die Haftung durch Spezialregelungen noch weiter stark beschränkt. Eine solche Regelung für Wertsendungen ins Ausland enthält der Weltpostvertrag sowie das Postpaketübereinkommen des Weltpostvereins. Hier muss bei Verlust nur bis zur Höhe des außen am Wertpaket oder Wertbrief angegebenen Wertes ersetzt werden. Bei Sendungen ausschließlich innerhalb Deutschlands gilt diese Beschränkung nicht. Nimmt die Post eine Sendung gleich welchen Wertes, auch entgegen ihrer eigenen AGB zum Transport an, so haftet sie bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verlust oder Beschädigung mitunter unbegrenzt. (de)
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  • Die Haftung und Ersatzpflicht der Postunternehmen richtet sich in Deutschland nach den für das Postwesen einschlägigen postgesetzlichen Bestimmungen und den Regeln des Handelsgesetzbuchs für das allgemeine Transportwesen. Die Haftung ist grundsätzlich unbegrenzt aber verschuldensabhängig. Eine Ersatzpflicht für abhandengekommene oder beschädigte Sendungen trifft die Post nur bis zur Höhe ihres eigenen oder ihr über Dritte zurechenbaren und nachgewiesenen Verschuldensanteils. In vielen Fällen ist die Haftung durch Spezialregelungen noch weiter stark beschränkt. (de)
  • Die Haftung und Ersatzpflicht der Postunternehmen richtet sich in Deutschland nach den für das Postwesen einschlägigen postgesetzlichen Bestimmungen und den Regeln des Handelsgesetzbuchs für das allgemeine Transportwesen. Die Haftung ist grundsätzlich unbegrenzt aber verschuldensabhängig. Eine Ersatzpflicht für abhandengekommene oder beschädigte Sendungen trifft die Post nur bis zur Höhe ihres eigenen oder ihr über Dritte zurechenbaren und nachgewiesenen Verschuldensanteils. In vielen Fällen ist die Haftung durch Spezialregelungen noch weiter stark beschränkt. (de)
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  • Ersatzpflicht der Post (de)
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