Ein Ersatzerbe (§§ 2096 ff. BGB) ist ein testamentarisch für den Fall eingesetzter Erbe, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Wegfallgründe können zum Beispiel die Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben oder dessen Tod vor dem Eintritt des Erbfalls sein. Durch die Einsetzung eines Ersatzerben kann verhindert werden, dass bei Wegfall aller Erben die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt.

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  • Ein Ersatzerbe (§§ 2096 ff. BGB) ist ein testamentarisch für den Fall eingesetzter Erbe, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Wegfallgründe können zum Beispiel die Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben oder dessen Tod vor dem Eintritt des Erbfalls sein. Durch die Einsetzung eines Ersatzerben kann verhindert werden, dass bei Wegfall aller Erben die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. (de)
  • Ein Ersatzerbe (§§ 2096 ff. BGB) ist ein testamentarisch für den Fall eingesetzter Erbe, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Wegfallgründe können zum Beispiel die Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben oder dessen Tod vor dem Eintritt des Erbfalls sein. Durch die Einsetzung eines Ersatzerben kann verhindert werden, dass bei Wegfall aller Erben die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. (de)
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  • Ein Ersatzerbe (§§ 2096 ff. BGB) ist ein testamentarisch für den Fall eingesetzter Erbe, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Wegfallgründe können zum Beispiel die Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben oder dessen Tod vor dem Eintritt des Erbfalls sein. Durch die Einsetzung eines Ersatzerben kann verhindert werden, dass bei Wegfall aller Erben die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. (de)
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  • Ersatzerbe (de)
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