Der error in persona bzw. genauer error in persona vel in obiecto beschreibt im Strafrecht eine Form des Irrtums. Er liegt vor, wenn der Täter ein Objekt anvisiert und trifft, aber dabei eine Identitätsverwechslung vorliegt. Der Täter trifft das Objekt, auf das er zielt, irrt sich jedoch in der Identität seines Opfers. Der error in persona ist abzugrenzen von der aberratio ictus, bei der die Tat aufgrund äußerer Umstände fehlgeht.

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  • Der error in persona bzw. genauer error in persona vel in obiecto beschreibt im Strafrecht eine Form des Irrtums. Er liegt vor, wenn der Täter ein Objekt anvisiert und trifft, aber dabei eine Identitätsverwechslung vorliegt. Der Täter trifft das Objekt, auf das er zielt, irrt sich jedoch in der Identität seines Opfers. Der error in persona ist abzugrenzen von der aberratio ictus, bei der die Tat aufgrund äußerer Umstände fehlgeht. Die Rechtsfolge der error in persona richtet sich danach, welches Rechtsgut der Täter getroffen hat. Bei Gleichwertigkeit des gedachten und des tatsächlich getroffenen Rechtsguts ist der Irrtum des Täters unbeachtlich. Er wird dann aus dem vollendeten Delikt bestraft. Der Vorsatz entfällt nicht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, da es keinen Anlass dafür gibt. Will beispielsweise eine Person A eine andere Person B töten, tötet aber aufgrund einer Verwechslung einen Dritten, C, so ist A wegen einer vollendeten Tötung strafbar. Schließlich hatte A im Moment der Tat den Willen, C zu töten, was er auch getan hat. Die Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein anderes Opfer als vom Täter erwartet handelte, ist folglich nur eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf. Gehören dagegen das gedachte und das tatsächlich getroffene Tatobjekt nicht der gleichen Rechtsgutart an, so wird der Täter wegen Versuchs hinsichtlich des Gedachten und wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich Getroffenen bestraft. Schießt beispielsweise A im Dunkeln auf eine vermeintliche Pappfigur, die er auch trifft, sich aber später als ein Mensch herausstellt, so ist A wegen versuchter Sachbeschädigung als auch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit zu bestrafen. Denn hier hatte A nicht den Vorsatz, einen Menschen zu töten. Gleichzeitig ist es nicht zu einer vollendeten Sachbeschädigung gekommen, da kein solcher Taterfolg gegeben ist. (de)
  • Der error in persona bzw. genauer error in persona vel in obiecto beschreibt im Strafrecht eine Form des Irrtums. Er liegt vor, wenn der Täter ein Objekt anvisiert und trifft, aber dabei eine Identitätsverwechslung vorliegt. Der Täter trifft das Objekt, auf das er zielt, irrt sich jedoch in der Identität seines Opfers. Der error in persona ist abzugrenzen von der aberratio ictus, bei der die Tat aufgrund äußerer Umstände fehlgeht. Die Rechtsfolge der error in persona richtet sich danach, welches Rechtsgut der Täter getroffen hat. Bei Gleichwertigkeit des gedachten und des tatsächlich getroffenen Rechtsguts ist der Irrtum des Täters unbeachtlich. Er wird dann aus dem vollendeten Delikt bestraft. Der Vorsatz entfällt nicht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, da es keinen Anlass dafür gibt. Will beispielsweise eine Person A eine andere Person B töten, tötet aber aufgrund einer Verwechslung einen Dritten, C, so ist A wegen einer vollendeten Tötung strafbar. Schließlich hatte A im Moment der Tat den Willen, C zu töten, was er auch getan hat. Die Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein anderes Opfer als vom Täter erwartet handelte, ist folglich nur eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf. Gehören dagegen das gedachte und das tatsächlich getroffene Tatobjekt nicht der gleichen Rechtsgutart an, so wird der Täter wegen Versuchs hinsichtlich des Gedachten und wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich Getroffenen bestraft. Schießt beispielsweise A im Dunkeln auf eine vermeintliche Pappfigur, die er auch trifft, sich aber später als ein Mensch herausstellt, so ist A wegen versuchter Sachbeschädigung als auch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit zu bestrafen. Denn hier hatte A nicht den Vorsatz, einen Menschen zu töten. Gleichzeitig ist es nicht zu einer vollendeten Sachbeschädigung gekommen, da kein solcher Taterfolg gegeben ist. (de)
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  • Der error in persona bzw. genauer error in persona vel in obiecto beschreibt im Strafrecht eine Form des Irrtums. Er liegt vor, wenn der Täter ein Objekt anvisiert und trifft, aber dabei eine Identitätsverwechslung vorliegt. Der Täter trifft das Objekt, auf das er zielt, irrt sich jedoch in der Identität seines Opfers. Der error in persona ist abzugrenzen von der aberratio ictus, bei der die Tat aufgrund äußerer Umstände fehlgeht. (de)
  • Der error in persona bzw. genauer error in persona vel in obiecto beschreibt im Strafrecht eine Form des Irrtums. Er liegt vor, wenn der Täter ein Objekt anvisiert und trifft, aber dabei eine Identitätsverwechslung vorliegt. Der Täter trifft das Objekt, auf das er zielt, irrt sich jedoch in der Identität seines Opfers. Der error in persona ist abzugrenzen von der aberratio ictus, bei der die Tat aufgrund äußerer Umstände fehlgeht. (de)
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  • Error in persona (de)
  • Error in persona (de)
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