Erforderlichkeit ist ein Rechtsbegriff aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. Er kommt bei der Grundrechtsprüfung, der Gesetzgebung und bei der Ermessensprüfung zur Anwendung. Der Begriff beschreibt das Verhältnis eines Mittels zu einem erstrebten Zweck. Deshalb ist die Erforderlichkeit ein Teilbereich der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Ein Mittel ist genau dann erforderlich, wenn es 1. * geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen und 2. * unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das mildeste Mittel darstellt, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

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  • Erforderlichkeit ist ein Rechtsbegriff aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. Er kommt bei der Grundrechtsprüfung, der Gesetzgebung und bei der Ermessensprüfung zur Anwendung. Der Begriff beschreibt das Verhältnis eines Mittels zu einem erstrebten Zweck. Deshalb ist die Erforderlichkeit ein Teilbereich der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Ein Mittel ist genau dann erforderlich, wenn es 1. * geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen und 2. * unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das mildeste Mittel darstellt, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Je nach Rechtsgebiet wird manchmal die Geeignetheit als Teil der Erforderlichkeit oder als selbständiger Prüfungspunkt gesehen (häufig im Polizeirecht), im zweiten Fall wird unter Erforderlichkeit lediglich der Einsatz des mildesten und gleichsam effektivsten Mittels verstanden. Ein geeigneter und erforderlicher Eingriff darf dennoch nicht vorgenommen werden, wenn der damit verbundene Schaden in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Ausfluss des Prinzips des geringstmöglichen Eingriffs (in die Rechte der Bürger). Es ist Bestandteil jeder Prüfung von Verletzung von Grundrechten. Es gilt daher sowohl für die Gesetzgebung selbst als auch für jedes Verwaltungshandeln. Besonders wichtig ist seine Beachtung auch bei den Rechtfertigungsgründen im Strafrecht, wie beispielsweise der Notwehr- und Nothilfehandlung. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Gebot der Erforderlichkeit des Verwaltungshandelns ergeben sich aus dem in Art. 20 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip. Das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs ist damit von der Ewigkeitsgarantie umfasst. (de)
  • Erforderlichkeit ist ein Rechtsbegriff aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. Er kommt bei der Grundrechtsprüfung, der Gesetzgebung und bei der Ermessensprüfung zur Anwendung. Der Begriff beschreibt das Verhältnis eines Mittels zu einem erstrebten Zweck. Deshalb ist die Erforderlichkeit ein Teilbereich der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Ein Mittel ist genau dann erforderlich, wenn es 1. * geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen und 2. * unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das mildeste Mittel darstellt, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Je nach Rechtsgebiet wird manchmal die Geeignetheit als Teil der Erforderlichkeit oder als selbständiger Prüfungspunkt gesehen (häufig im Polizeirecht), im zweiten Fall wird unter Erforderlichkeit lediglich der Einsatz des mildesten und gleichsam effektivsten Mittels verstanden. Ein geeigneter und erforderlicher Eingriff darf dennoch nicht vorgenommen werden, wenn der damit verbundene Schaden in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Ausfluss des Prinzips des geringstmöglichen Eingriffs (in die Rechte der Bürger). Es ist Bestandteil jeder Prüfung von Verletzung von Grundrechten. Es gilt daher sowohl für die Gesetzgebung selbst als auch für jedes Verwaltungshandeln. Besonders wichtig ist seine Beachtung auch bei den Rechtfertigungsgründen im Strafrecht, wie beispielsweise der Notwehr- und Nothilfehandlung. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Gebot der Erforderlichkeit des Verwaltungshandelns ergeben sich aus dem in Art. 20 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip. Das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs ist damit von der Ewigkeitsgarantie umfasst. (de)
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  • Erforderlichkeit ist ein Rechtsbegriff aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. Er kommt bei der Grundrechtsprüfung, der Gesetzgebung und bei der Ermessensprüfung zur Anwendung. Der Begriff beschreibt das Verhältnis eines Mittels zu einem erstrebten Zweck. Deshalb ist die Erforderlichkeit ein Teilbereich der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Ein Mittel ist genau dann erforderlich, wenn es 1. * geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen und 2. * unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das mildeste Mittel darstellt, um den erstrebten Zweck zu erreichen. (de)
  • Erforderlichkeit ist ein Rechtsbegriff aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. Er kommt bei der Grundrechtsprüfung, der Gesetzgebung und bei der Ermessensprüfung zur Anwendung. Der Begriff beschreibt das Verhältnis eines Mittels zu einem erstrebten Zweck. Deshalb ist die Erforderlichkeit ein Teilbereich der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Ein Mittel ist genau dann erforderlich, wenn es 1. * geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen und 2. * unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das mildeste Mittel darstellt, um den erstrebten Zweck zu erreichen. (de)
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  • Erforderlichkeit (de)
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