Unter Entflechtung (englisch Unbundling) wird im Allgemeinen die Herstellung oder Stärkung der Unabhängigkeit zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern eines Unternehmens oder Unternehmensverbundes aufgrund entsprechender gesetzlicher und/oder regulierungsbehördlicher Vorgaben verstanden, insbesondere solcher des (allgemeinen oder sektorspezifischen) Wettbewerbs- oder Kartellrechts. Dabei bezieht sich der Begriff des „Geschäftsfeldes“ auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens oder Unternehmensverbundes auf einem bestimmten Markt.

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  • Unter Entflechtung (englisch Unbundling) wird im Allgemeinen die Herstellung oder Stärkung der Unabhängigkeit zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern eines Unternehmens oder Unternehmensverbundes aufgrund entsprechender gesetzlicher und/oder regulierungsbehördlicher Vorgaben verstanden, insbesondere solcher des (allgemeinen oder sektorspezifischen) Wettbewerbs- oder Kartellrechts. Dabei bezieht sich der Begriff des „Geschäftsfeldes“ auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens oder Unternehmensverbundes auf einem bestimmten Markt. Speziell im Recht der sog. leitungsgebundenen Netzwirtschaften (Energie, Eisenbahn, Telekommunikation) beziehen sich die Vorgaben zur Entflechtung schwerpunktmäßig auf die Trennung des Netzinfrastrukturbetriebes von den vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen der jeweiligen Netzwirtschaft. Adressaten von Entflechtungsregelungen sind vor allem vertikal integrierte Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung. Im Recht der leitungsgebundenen Netzwirtschaften trifft das primär auf die privatisierten ehemaligen Staatsmonopolbetriebe zu, die sowohl als Netzbetreiber und -eigentümer wie auch auf vor- oder nachgelagerten Marktebenen tätig sind (z. B. Deutsche Bahn, Deutsche Telekom). (de)
  • Unter Entflechtung (englisch Unbundling) wird im Allgemeinen die Herstellung oder Stärkung der Unabhängigkeit zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern eines Unternehmens oder Unternehmensverbundes aufgrund entsprechender gesetzlicher und/oder regulierungsbehördlicher Vorgaben verstanden, insbesondere solcher des (allgemeinen oder sektorspezifischen) Wettbewerbs- oder Kartellrechts. Dabei bezieht sich der Begriff des „Geschäftsfeldes“ auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens oder Unternehmensverbundes auf einem bestimmten Markt. Speziell im Recht der sog. leitungsgebundenen Netzwirtschaften (Energie, Eisenbahn, Telekommunikation) beziehen sich die Vorgaben zur Entflechtung schwerpunktmäßig auf die Trennung des Netzinfrastrukturbetriebes von den vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen der jeweiligen Netzwirtschaft. Adressaten von Entflechtungsregelungen sind vor allem vertikal integrierte Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung. Im Recht der leitungsgebundenen Netzwirtschaften trifft das primär auf die privatisierten ehemaligen Staatsmonopolbetriebe zu, die sowohl als Netzbetreiber und -eigentümer wie auch auf vor- oder nachgelagerten Marktebenen tätig sind (z. B. Deutsche Bahn, Deutsche Telekom). (de)
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  • Unter Entflechtung (englisch Unbundling) wird im Allgemeinen die Herstellung oder Stärkung der Unabhängigkeit zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern eines Unternehmens oder Unternehmensverbundes aufgrund entsprechender gesetzlicher und/oder regulierungsbehördlicher Vorgaben verstanden, insbesondere solcher des (allgemeinen oder sektorspezifischen) Wettbewerbs- oder Kartellrechts. Dabei bezieht sich der Begriff des „Geschäftsfeldes“ auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens oder Unternehmensverbundes auf einem bestimmten Markt. (de)
  • Unter Entflechtung (englisch Unbundling) wird im Allgemeinen die Herstellung oder Stärkung der Unabhängigkeit zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern eines Unternehmens oder Unternehmensverbundes aufgrund entsprechender gesetzlicher und/oder regulierungsbehördlicher Vorgaben verstanden, insbesondere solcher des (allgemeinen oder sektorspezifischen) Wettbewerbs- oder Kartellrechts. Dabei bezieht sich der Begriff des „Geschäftsfeldes“ auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens oder Unternehmensverbundes auf einem bestimmten Markt. (de)
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  • Entflechtung (Firmenstruktur) (de)
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