Vom 3. Oktober 1990, dem Tag der deutschen Einheit, bis 31. Dezember 1991 versorgte die Einrichtung nach Art. 36 Einigungsvertrag das Gebiet der ehemaligen DDR mit Hörfunk und Fernsehen nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie ersetzte den vorherigen Staatsrundfunk der DDR und war Vorgänger der Landesrundfunkanstalten in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin.

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  • Vom 3. Oktober 1990, dem Tag der deutschen Einheit, bis 31. Dezember 1991 versorgte die Einrichtung nach Art. 36 Einigungsvertrag das Gebiet der ehemaligen DDR mit Hörfunk und Fernsehen nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie ersetzte den vorherigen Staatsrundfunk der DDR und war Vorgänger der Landesrundfunkanstalten in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin. (de)
  • Vom 3. Oktober 1990, dem Tag der deutschen Einheit, bis 31. Dezember 1991 versorgte die Einrichtung nach Art. 36 Einigungsvertrag das Gebiet der ehemaligen DDR mit Hörfunk und Fernsehen nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie ersetzte den vorherigen Staatsrundfunk der DDR und war Vorgänger der Landesrundfunkanstalten in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin. (de)
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  • …Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991 unverzüglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
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  • Vom 3. Oktober 1990, dem Tag der deutschen Einheit, bis 31. Dezember 1991 versorgte die Einrichtung nach Art. 36 Einigungsvertrag das Gebiet der ehemaligen DDR mit Hörfunk und Fernsehen nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie ersetzte den vorherigen Staatsrundfunk der DDR und war Vorgänger der Landesrundfunkanstalten in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin. (de)
  • Vom 3. Oktober 1990, dem Tag der deutschen Einheit, bis 31. Dezember 1991 versorgte die Einrichtung nach Art. 36 Einigungsvertrag das Gebiet der ehemaligen DDR mit Hörfunk und Fernsehen nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie ersetzte den vorherigen Staatsrundfunk der DDR und war Vorgänger der Landesrundfunkanstalten in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin. (de)
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  • Einrichtung nach Art. 36 Einigungsvertrag (de)
  • Einrichtung nach Art. 36 Einigungsvertrag (de)
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