Der eigene Wirkungskreis bezeichnet – im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis – den ureigenen Aufgabenbereich, den eine Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinde, Landkreis oder Universität, durch eigene Rechtsetzung (in der Regel Satzung) selbst regelt. Im übertragenen Wirkungskreis hingegen wird die Körperschaft als lediglich ausführendes Organ von Rechtsetzungen (Gesetzen, Verordnungen) übergeordneter staatlicher Einheiten wie den Bundesländern oder der Bundesrepublik Deutschland tätig.

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  • Der eigene Wirkungskreis bezeichnet – im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis – den ureigenen Aufgabenbereich, den eine Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinde, Landkreis oder Universität, durch eigene Rechtsetzung (in der Regel Satzung) selbst regelt. Im übertragenen Wirkungskreis hingegen wird die Körperschaft als lediglich ausführendes Organ von Rechtsetzungen (Gesetzen, Verordnungen) übergeordneter staatlicher Einheiten wie den Bundesländern oder der Bundesrepublik Deutschland tätig. (de)
  • Der eigene Wirkungskreis bezeichnet – im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis – den ureigenen Aufgabenbereich, den eine Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinde, Landkreis oder Universität, durch eigene Rechtsetzung (in der Regel Satzung) selbst regelt. Im übertragenen Wirkungskreis hingegen wird die Körperschaft als lediglich ausführendes Organ von Rechtsetzungen (Gesetzen, Verordnungen) übergeordneter staatlicher Einheiten wie den Bundesländern oder der Bundesrepublik Deutschland tätig. (de)
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  • Beispiel: Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Beschreibung des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises; PDF-Download
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  • Der eigene Wirkungskreis bezeichnet – im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis – den ureigenen Aufgabenbereich, den eine Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinde, Landkreis oder Universität, durch eigene Rechtsetzung (in der Regel Satzung) selbst regelt. Im übertragenen Wirkungskreis hingegen wird die Körperschaft als lediglich ausführendes Organ von Rechtsetzungen (Gesetzen, Verordnungen) übergeordneter staatlicher Einheiten wie den Bundesländern oder der Bundesrepublik Deutschland tätig. (de)
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  • Eigener Wirkungskreis (de)
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