In Deutschland, der Schweiz und in Österreich gelten jeweils eigenständige Druckgeräteverordnungen. Sie setzen die Richtlinie 2014/68/EU, die die zuvor geltende Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte ersetzt, in nationales Recht um. Die Druckgeräteverordnung regelt das Inverkehrbringen von neuen Druckgeräten. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sind unter anderem, dass der Hersteller * die Druckgeräte mit der CE-Kennzeichnung versieht, * dem Druckgerät eine EG-Konformitätserklärung und * eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beifügt.

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  • In Deutschland, der Schweiz und in Österreich gelten jeweils eigenständige Druckgeräteverordnungen. Sie setzen die Richtlinie 2014/68/EU, die die zuvor geltende Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte ersetzt, in nationales Recht um. Die Druckgeräteverordnung regelt das Inverkehrbringen von neuen Druckgeräten. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sind unter anderem, dass der Hersteller * die Druckgeräte mit der CE-Kennzeichnung versieht, * dem Druckgerät eine EG-Konformitätserklärung und * eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beifügt. Diese Verordnung gründet in Deutschland auf § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes. (de)
  • In Deutschland, der Schweiz und in Österreich gelten jeweils eigenständige Druckgeräteverordnungen. Sie setzen die Richtlinie 2014/68/EU, die die zuvor geltende Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte ersetzt, in nationales Recht um. Die Druckgeräteverordnung regelt das Inverkehrbringen von neuen Druckgeräten. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sind unter anderem, dass der Hersteller * die Druckgeräte mit der CE-Kennzeichnung versieht, * dem Druckgerät eine EG-Konformitätserklärung und * eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beifügt. Diese Verordnung gründet in Deutschland auf § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes. (de)
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  • 8053-04-17 (xsd:date)
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  • Vierzehnte Verordnung zum Geräte-
  • und Produktsicherheitsgesetz
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  • 1999-11-29 (xsd:date)
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  • 2002-09-28 (xsd:date)
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  • 2016-07-19 (xsd:date)
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  • § 12 am 1. Juni 2015
  • überw. 19. Juli 2016
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  • Druckgeräteverordnung
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  • Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Druckgeräte
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  • Art. 2 VO vom 6. April 2016
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  • 2015-05-13 (xsd:date)
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  • Abs. 1 ProdSG
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  • Druckgeräteverordnung
  • Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
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  • In Deutschland, der Schweiz und in Österreich gelten jeweils eigenständige Druckgeräteverordnungen. Sie setzen die Richtlinie 2014/68/EU, die die zuvor geltende Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte ersetzt, in nationales Recht um. Die Druckgeräteverordnung regelt das Inverkehrbringen von neuen Druckgeräten. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sind unter anderem, dass der Hersteller * die Druckgeräte mit der CE-Kennzeichnung versieht, * dem Druckgerät eine EG-Konformitätserklärung und * eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beifügt. (de)
  • In Deutschland, der Schweiz und in Österreich gelten jeweils eigenständige Druckgeräteverordnungen. Sie setzen die Richtlinie 2014/68/EU, die die zuvor geltende Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte ersetzt, in nationales Recht um. Die Druckgeräteverordnung regelt das Inverkehrbringen von neuen Druckgeräten. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sind unter anderem, dass der Hersteller * die Druckgeräte mit der CE-Kennzeichnung versieht, * dem Druckgerät eine EG-Konformitätserklärung und * eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beifügt. (de)
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  • Druckgeräteverordnung (de)
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