Der Dresdner Münzvertrag vom 30. Juli 1838 war die Weiterentwicklung des Münchner Münzvertrages vom 25. August 1837 unter dem Dach des Deutschen Zollvereins. Während der Münchner Münzvertrag im süddeutschen Raum den 24½-Guldenfuß als Silberstandard verbindlich einführte und die Scheidemünzen bis herab zum 3-Kreuzer-Stück nach einheitlichen Maßen und Gewichten festgelegt wurden, erfolgte dann in Dresden 1838 die Anbindung des süddeutschen Guldenmünzfußes an den preußischen 14-Talerfuß, der gleichzeitig z.B. auch im Königreich Sachsen unter Aufgabe des bisherigen 13 1/3-Conventionstalerfußes eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde die neue norddeutsche Doppeltalermünze, die in Süddeutschland 3½ Gulden galt, als überall gültige Vereinsmünze beschlossen und in den folgenden Jahren physisch ausgem

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  • Der Dresdner Münzvertrag vom 30. Juli 1838 war die Weiterentwicklung des Münchner Münzvertrages vom 25. August 1837 unter dem Dach des Deutschen Zollvereins. Während der Münchner Münzvertrag im süddeutschen Raum den 24½-Guldenfuß als Silberstandard verbindlich einführte und die Scheidemünzen bis herab zum 3-Kreuzer-Stück nach einheitlichen Maßen und Gewichten festgelegt wurden, erfolgte dann in Dresden 1838 die Anbindung des süddeutschen Guldenmünzfußes an den preußischen 14-Talerfuß, der gleichzeitig z.B. auch im Königreich Sachsen unter Aufgabe des bisherigen 13 1/3-Conventionstalerfußes eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde die neue norddeutsche Doppeltalermünze, die in Süddeutschland 3½ Gulden galt, als überall gültige Vereinsmünze beschlossen und in den folgenden Jahren physisch ausgemünzt. Abgeschlossen wurden die Reihe der drei wichtigsten Münzverträge des Deutschen Zollvereins mit dem Wiener Münzvertrag vom 24. Januar 1857 durch die Einführung von einfachen und doppelten Vereinstalern, die nun in allen Zollvereinsländern - einschließlich der süddeutschen Guldenländern und Österreich - als offizielle Vereinstaler als einheitliche Kurantmünzen galten. Gleichzeitig erfolgte hier der Übergang von der Gewichtsmark (= 16 Lot) zum Zollpfund (= 30 Neu-Lot = 500 Gramm) als Edelmetallgewicht für den Münzfuß. (de)
  • Der Dresdner Münzvertrag vom 30. Juli 1838 war die Weiterentwicklung des Münchner Münzvertrages vom 25. August 1837 unter dem Dach des Deutschen Zollvereins. Während der Münchner Münzvertrag im süddeutschen Raum den 24½-Guldenfuß als Silberstandard verbindlich einführte und die Scheidemünzen bis herab zum 3-Kreuzer-Stück nach einheitlichen Maßen und Gewichten festgelegt wurden, erfolgte dann in Dresden 1838 die Anbindung des süddeutschen Guldenmünzfußes an den preußischen 14-Talerfuß, der gleichzeitig z.B. auch im Königreich Sachsen unter Aufgabe des bisherigen 13 1/3-Conventionstalerfußes eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde die neue norddeutsche Doppeltalermünze, die in Süddeutschland 3½ Gulden galt, als überall gültige Vereinsmünze beschlossen und in den folgenden Jahren physisch ausgemünzt. Abgeschlossen wurden die Reihe der drei wichtigsten Münzverträge des Deutschen Zollvereins mit dem Wiener Münzvertrag vom 24. Januar 1857 durch die Einführung von einfachen und doppelten Vereinstalern, die nun in allen Zollvereinsländern - einschließlich der süddeutschen Guldenländern und Österreich - als offizielle Vereinstaler als einheitliche Kurantmünzen galten. Gleichzeitig erfolgte hier der Übergang von der Gewichtsmark (= 16 Lot) zum Zollpfund (= 30 Neu-Lot = 500 Gramm) als Edelmetallgewicht für den Münzfuß. (de)
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  • Der Dresdner Münzvertrag vom 30. Juli 1838 war die Weiterentwicklung des Münchner Münzvertrages vom 25. August 1837 unter dem Dach des Deutschen Zollvereins. Während der Münchner Münzvertrag im süddeutschen Raum den 24½-Guldenfuß als Silberstandard verbindlich einführte und die Scheidemünzen bis herab zum 3-Kreuzer-Stück nach einheitlichen Maßen und Gewichten festgelegt wurden, erfolgte dann in Dresden 1838 die Anbindung des süddeutschen Guldenmünzfußes an den preußischen 14-Talerfuß, der gleichzeitig z.B. auch im Königreich Sachsen unter Aufgabe des bisherigen 13 1/3-Conventionstalerfußes eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde die neue norddeutsche Doppeltalermünze, die in Süddeutschland 3½ Gulden galt, als überall gültige Vereinsmünze beschlossen und in den folgenden Jahren physisch ausgem (de)
  • Der Dresdner Münzvertrag vom 30. Juli 1838 war die Weiterentwicklung des Münchner Münzvertrages vom 25. August 1837 unter dem Dach des Deutschen Zollvereins. Während der Münchner Münzvertrag im süddeutschen Raum den 24½-Guldenfuß als Silberstandard verbindlich einführte und die Scheidemünzen bis herab zum 3-Kreuzer-Stück nach einheitlichen Maßen und Gewichten festgelegt wurden, erfolgte dann in Dresden 1838 die Anbindung des süddeutschen Guldenmünzfußes an den preußischen 14-Talerfuß, der gleichzeitig z.B. auch im Königreich Sachsen unter Aufgabe des bisherigen 13 1/3-Conventionstalerfußes eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde die neue norddeutsche Doppeltalermünze, die in Süddeutschland 3½ Gulden galt, als überall gültige Vereinsmünze beschlossen und in den folgenden Jahren physisch ausgem (de)
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  • Dresdner Münzvertrag (de)
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