Die Erstellung einer Dokumentation ist vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Die Pflicht des Arztes zur sorgfältigen Erhebung der Patientendaten und Aufzeichnung aller wesentlichen Vorgänge dient auch dem Interesse des Patienten. Dieser muss auf die Dokumentation zurückgreifen können, um die Behandlung beim Verdacht einer Fehlbehandlung nachvollziehen zu können. Wenn die ärztliche Dokumentation unzureichend ist und deshalb den Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich macht, kommen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten in Betracht. Das Fehlen von Aufzeichnungen, deren Erstellung aus medizinischer Sicht geboten war, indiziert nach Auffassung der Gerichte, dass die fraglichen Maßnahmen unterblieben sind. Es besteht jedoch die Mögl

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  • Die Erstellung einer Dokumentation ist vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Die Pflicht des Arztes zur sorgfältigen Erhebung der Patientendaten und Aufzeichnung aller wesentlichen Vorgänge dient auch dem Interesse des Patienten. Dieser muss auf die Dokumentation zurückgreifen können, um die Behandlung beim Verdacht einer Fehlbehandlung nachvollziehen zu können. Wenn die ärztliche Dokumentation unzureichend ist und deshalb den Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich macht, kommen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten in Betracht. Das Fehlen von Aufzeichnungen, deren Erstellung aus medizinischer Sicht geboten war, indiziert nach Auffassung der Gerichte, dass die fraglichen Maßnahmen unterblieben sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Nachweis mit anderen Beweismitteln, wie beispielsweise dem Zeugenbeweis, zu führen. (de)
  • Die Erstellung einer Dokumentation ist vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Die Pflicht des Arztes zur sorgfältigen Erhebung der Patientendaten und Aufzeichnung aller wesentlichen Vorgänge dient auch dem Interesse des Patienten. Dieser muss auf die Dokumentation zurückgreifen können, um die Behandlung beim Verdacht einer Fehlbehandlung nachvollziehen zu können. Wenn die ärztliche Dokumentation unzureichend ist und deshalb den Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich macht, kommen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten in Betracht. Das Fehlen von Aufzeichnungen, deren Erstellung aus medizinischer Sicht geboten war, indiziert nach Auffassung der Gerichte, dass die fraglichen Maßnahmen unterblieben sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Nachweis mit anderen Beweismitteln, wie beispielsweise dem Zeugenbeweis, zu führen. (de)
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  • Die Erstellung einer Dokumentation ist vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Die Pflicht des Arztes zur sorgfältigen Erhebung der Patientendaten und Aufzeichnung aller wesentlichen Vorgänge dient auch dem Interesse des Patienten. Dieser muss auf die Dokumentation zurückgreifen können, um die Behandlung beim Verdacht einer Fehlbehandlung nachvollziehen zu können. Wenn die ärztliche Dokumentation unzureichend ist und deshalb den Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich macht, kommen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten in Betracht. Das Fehlen von Aufzeichnungen, deren Erstellung aus medizinischer Sicht geboten war, indiziert nach Auffassung der Gerichte, dass die fraglichen Maßnahmen unterblieben sind. Es besteht jedoch die Mögl (de)
  • Die Erstellung einer Dokumentation ist vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Die Pflicht des Arztes zur sorgfältigen Erhebung der Patientendaten und Aufzeichnung aller wesentlichen Vorgänge dient auch dem Interesse des Patienten. Dieser muss auf die Dokumentation zurückgreifen können, um die Behandlung beim Verdacht einer Fehlbehandlung nachvollziehen zu können. Wenn die ärztliche Dokumentation unzureichend ist und deshalb den Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich macht, kommen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten in Betracht. Das Fehlen von Aufzeichnungen, deren Erstellung aus medizinischer Sicht geboten war, indiziert nach Auffassung der Gerichte, dass die fraglichen Maßnahmen unterblieben sind. Es besteht jedoch die Mögl (de)
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  • Dokumentationspflichtverletzung (de)
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