Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann. Voraussetzung ist, dass sich ein Amtsträger persönlich nicht korrekt verhalten hat. Ist dagegen eine Entscheidung eines Amtsträgers zu rügen, so ist der Rechtsbehelf die Fachaufsichtsbeschwerde. Gegen Beamte kann aufgrund einer begründeten Beschwerde ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, bei Angestellten kommen die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zur Anwendung. Der Adressat einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist entweder:

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  • Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann. Voraussetzung ist, dass sich ein Amtsträger persönlich nicht korrekt verhalten hat. Ist dagegen eine Entscheidung eines Amtsträgers zu rügen, so ist der Rechtsbehelf die Fachaufsichtsbeschwerde. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine besondere Form der in Art. 17 GG vorgesehenen Petition. Sie ist formlos an den Vorgesetzten des Amtsträgers oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde zu richten. Die Beschwerde muss in angemessener Frist beschieden werden, allerdings hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine nähere Begründung. Gegen Beamte kann aufgrund einer begründeten Beschwerde ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, bei Angestellten kommen die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zur Anwendung. Der Adressat einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist entweder: 1. die Dienstaufsichtsbehörde Probleme mit einem Finanzamtbediensteten/Finanzamt = Oberfinanzdirektion (in Bayern: jetzt Landesamt für Steuern)Probleme mit Kommunalbediensteten/Gemeinde = Kreis/Landratsamt bzw. Regierungspräsident 2. die BehördenleitungProbleme mit einem Finanzamtbediensteten = Vorsteher des FinanzamtesProbleme mit einem Kommunalbediensteten = (Ober)bürgermeister3. VorgesetzterProbleme mit dem Sachbearbeiter = Leiter des Amtes der Stadt (de)
  • Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann. Voraussetzung ist, dass sich ein Amtsträger persönlich nicht korrekt verhalten hat. Ist dagegen eine Entscheidung eines Amtsträgers zu rügen, so ist der Rechtsbehelf die Fachaufsichtsbeschwerde. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine besondere Form der in Art. 17 GG vorgesehenen Petition. Sie ist formlos an den Vorgesetzten des Amtsträgers oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde zu richten. Die Beschwerde muss in angemessener Frist beschieden werden, allerdings hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine nähere Begründung. Gegen Beamte kann aufgrund einer begründeten Beschwerde ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, bei Angestellten kommen die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zur Anwendung. Der Adressat einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist entweder: 1. die Dienstaufsichtsbehörde Probleme mit einem Finanzamtbediensteten/Finanzamt = Oberfinanzdirektion (in Bayern: jetzt Landesamt für Steuern)Probleme mit Kommunalbediensteten/Gemeinde = Kreis/Landratsamt bzw. Regierungspräsident 2. die BehördenleitungProbleme mit einem Finanzamtbediensteten = Vorsteher des FinanzamtesProbleme mit einem Kommunalbediensteten = (Ober)bürgermeister3. VorgesetzterProbleme mit dem Sachbearbeiter = Leiter des Amtes der Stadt (de)
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  • Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann. Voraussetzung ist, dass sich ein Amtsträger persönlich nicht korrekt verhalten hat. Ist dagegen eine Entscheidung eines Amtsträgers zu rügen, so ist der Rechtsbehelf die Fachaufsichtsbeschwerde. Gegen Beamte kann aufgrund einer begründeten Beschwerde ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, bei Angestellten kommen die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zur Anwendung. Der Adressat einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist entweder: (de)
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