Der Denkmalschutz in Hessen ist in Artikel 62 der Verfassung des Landes Hessen verankert und durch das Hessische Denkmalschutzgesetz im Einzelnen geregelt. Die zuständige Behörde ist dasr Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH). Im Rahmen von Güterabwägungen stellt er einen öffentlichen Belang dar.

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  • Der Denkmalschutz in Hessen ist in Artikel 62 der Verfassung des Landes Hessen verankert und durch das Hessische Denkmalschutzgesetz im Einzelnen geregelt. Die zuständige Behörde ist dasr Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH). Im Rahmen von Güterabwägungen stellt er einen öffentlichen Belang dar. (de)
  • Der Denkmalschutz in Hessen ist in Artikel 62 der Verfassung des Landes Hessen verankert und durch das Hessische Denkmalschutzgesetz im Einzelnen geregelt. Die zuständige Behörde ist dasr Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH). Im Rahmen von Güterabwägungen stellt er einen öffentlichen Belang dar. (de)
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  • Der Denkmalschutz in Hessen ist in Artikel 62 der Verfassung des Landes Hessen verankert und durch das Hessische Denkmalschutzgesetz im Einzelnen geregelt. Die zuständige Behörde ist dasr Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH). Im Rahmen von Güterabwägungen stellt er einen öffentlichen Belang dar. (de)
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  • Denkmalschutz in Hessen (de)
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