Der Codex Iuris Bavarici Iudiciarii (oft als CIBI abgekürzt) war eine 1753 im Rahmen einer umfassenden Rechtsreform eingeführte Zivilprozessordnung für das Kurfürstentum Bayern. Kurze Zeit später, im Jahre 1756 erhielt Bayern mit dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis auch ein Zivilgesetzbuch, während das Strafgesetzbuch Codex iuris Bavarici bereits 1751 veröffentlicht worden war. Mit der Abfassung der drei Werke beauftragte Kurfürst Maximilian III. Joseph den Geheimratsvizekanzler und Konferenzminister Wiguläus Xaver Aloys Freiherr von Kreittmayr, der zu ihnen auch umfassende Kommentare für die Rechtspraxis verfasste. Der Codex ist ein Werk der Aufklärung, ohne sich auf das Naturrecht zu berufen; er basiert weitgehend auf der bis dahin in Bayern üblichen Rechtspraxis, versucht diese ab

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  • Der Codex Iuris Bavarici Iudiciarii (oft als CIBI abgekürzt) war eine 1753 im Rahmen einer umfassenden Rechtsreform eingeführte Zivilprozessordnung für das Kurfürstentum Bayern. Kurze Zeit später, im Jahre 1756 erhielt Bayern mit dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis auch ein Zivilgesetzbuch, während das Strafgesetzbuch Codex iuris Bavarici bereits 1751 veröffentlicht worden war. Mit der Abfassung der drei Werke beauftragte Kurfürst Maximilian III. Joseph den Geheimratsvizekanzler und Konferenzminister Wiguläus Xaver Aloys Freiherr von Kreittmayr, der zu ihnen auch umfassende Kommentare für die Rechtspraxis verfasste. Der Codex ist ein Werk der Aufklärung, ohne sich auf das Naturrecht zu berufen; er basiert weitgehend auf der bis dahin in Bayern üblichen Rechtspraxis, versucht diese aber zu vereinheitlichen und Widersprüche zu eliminieren. Der Codex Iuris Bavarici Iudiciarii wurde 1869 durch die bayerische Zivilprozessordnung abgelöst. (de)
  • Der Codex Iuris Bavarici Iudiciarii (oft als CIBI abgekürzt) war eine 1753 im Rahmen einer umfassenden Rechtsreform eingeführte Zivilprozessordnung für das Kurfürstentum Bayern. Kurze Zeit später, im Jahre 1756 erhielt Bayern mit dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis auch ein Zivilgesetzbuch, während das Strafgesetzbuch Codex iuris Bavarici bereits 1751 veröffentlicht worden war. Mit der Abfassung der drei Werke beauftragte Kurfürst Maximilian III. Joseph den Geheimratsvizekanzler und Konferenzminister Wiguläus Xaver Aloys Freiherr von Kreittmayr, der zu ihnen auch umfassende Kommentare für die Rechtspraxis verfasste. Der Codex ist ein Werk der Aufklärung, ohne sich auf das Naturrecht zu berufen; er basiert weitgehend auf der bis dahin in Bayern üblichen Rechtspraxis, versucht diese aber zu vereinheitlichen und Widersprüche zu eliminieren. Der Codex Iuris Bavarici Iudiciarii wurde 1869 durch die bayerische Zivilprozessordnung abgelöst. (de)
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  • Der Codex Iuris Bavarici Iudiciarii (oft als CIBI abgekürzt) war eine 1753 im Rahmen einer umfassenden Rechtsreform eingeführte Zivilprozessordnung für das Kurfürstentum Bayern. Kurze Zeit später, im Jahre 1756 erhielt Bayern mit dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis auch ein Zivilgesetzbuch, während das Strafgesetzbuch Codex iuris Bavarici bereits 1751 veröffentlicht worden war. Mit der Abfassung der drei Werke beauftragte Kurfürst Maximilian III. Joseph den Geheimratsvizekanzler und Konferenzminister Wiguläus Xaver Aloys Freiherr von Kreittmayr, der zu ihnen auch umfassende Kommentare für die Rechtspraxis verfasste. Der Codex ist ein Werk der Aufklärung, ohne sich auf das Naturrecht zu berufen; er basiert weitgehend auf der bis dahin in Bayern üblichen Rechtspraxis, versucht diese ab (de)
  • Der Codex Iuris Bavarici Iudiciarii (oft als CIBI abgekürzt) war eine 1753 im Rahmen einer umfassenden Rechtsreform eingeführte Zivilprozessordnung für das Kurfürstentum Bayern. Kurze Zeit später, im Jahre 1756 erhielt Bayern mit dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis auch ein Zivilgesetzbuch, während das Strafgesetzbuch Codex iuris Bavarici bereits 1751 veröffentlicht worden war. Mit der Abfassung der drei Werke beauftragte Kurfürst Maximilian III. Joseph den Geheimratsvizekanzler und Konferenzminister Wiguläus Xaver Aloys Freiherr von Kreittmayr, der zu ihnen auch umfassende Kommentare für die Rechtspraxis verfasste. Der Codex ist ein Werk der Aufklärung, ohne sich auf das Naturrecht zu berufen; er basiert weitgehend auf der bis dahin in Bayern üblichen Rechtspraxis, versucht diese ab (de)
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  • Codex Iuris Bavarici Iudiciarii (de)
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