Als Verein ist dieser laut Satzung in die aktiven Mitglieder des Vorstandes sowie den Förderkreis untergliedert. Als Körperschaft ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStH von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 3 51 ff. AO dient. Die Ausstellung eines Spendensiegels durch nicht-staatliche Dritte wurde von den Vorständen der CV-Afrika-Hilfe bislang nicht angestrebt, da man einen ausführlichen Rechenschaftsbericht auf der jährlichen Cartellversammlung vorträgt.

Property Value
dbo:abstract
  • Als Verein ist dieser laut Satzung in die aktiven Mitglieder des Vorstandes sowie den Förderkreis untergliedert. Als Körperschaft ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStH von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 3 51 ff. AO dient. Die Ausstellung eines Spendensiegels durch nicht-staatliche Dritte wurde von den Vorständen der CV-Afrika-Hilfe bislang nicht angestrebt, da man einen ausführlichen Rechenschaftsbericht auf der jährlichen Cartellversammlung vorträgt. Als Körperschaft fördert die CV-Afrika-Hilfe folgende als gemeinnützige Zwecke anerkannten Ziele: * Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnliche Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S.d. § 67 (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 03 AO) * Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 07 AO) Diese sehr juristische Ausformulierung fasste der Vorsitzende Grevelding mit den Worten „Hilfe zur Selbsthilfe in Sachen Gesundheitswesen und Bildung“ zusammen, wobei im Bereich Kultur- und Wissenstransfer von ihm in Vorträgen und Interviews ein differenziertes Afrikabild gefordert wird, da seiner Meinung nach durch Schwarz-Weiß-Vergleiche die Erfolge, welche Afrika vorzuweisen hat, unterschlagen werden. (de)
  • Als Verein ist dieser laut Satzung in die aktiven Mitglieder des Vorstandes sowie den Förderkreis untergliedert. Als Körperschaft ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStH von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 3 51 ff. AO dient. Die Ausstellung eines Spendensiegels durch nicht-staatliche Dritte wurde von den Vorständen der CV-Afrika-Hilfe bislang nicht angestrebt, da man einen ausführlichen Rechenschaftsbericht auf der jährlichen Cartellversammlung vorträgt. Als Körperschaft fördert die CV-Afrika-Hilfe folgende als gemeinnützige Zwecke anerkannten Ziele: * Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnliche Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S.d. § 67 (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 03 AO) * Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 07 AO) Diese sehr juristische Ausformulierung fasste der Vorsitzende Grevelding mit den Worten „Hilfe zur Selbsthilfe in Sachen Gesundheitswesen und Bildung“ zusammen, wobei im Bereich Kultur- und Wissenstransfer von ihm in Vorträgen und Interviews ein differenziertes Afrikabild gefordert wird, da seiner Meinung nach durch Schwarz-Weiß-Vergleiche die Erfolge, welche Afrika vorzuweisen hat, unterschlagen werden. (de)
dbo:thumbnail
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 8931656 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 157799548 (xsd:integer)
prop-de:titel
  • Internationale Katholische Seelsorge im Erzbistum Köln, Gedenktag zu Ehren der Märtyrer Ugandas
prop-de:url
prop-de:zugriff
  • 2015-08-12 (xsd:date)
dct:subject
rdfs:comment
  • Als Verein ist dieser laut Satzung in die aktiven Mitglieder des Vorstandes sowie den Förderkreis untergliedert. Als Körperschaft ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStH von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 3 51 ff. AO dient. Die Ausstellung eines Spendensiegels durch nicht-staatliche Dritte wurde von den Vorständen der CV-Afrika-Hilfe bislang nicht angestrebt, da man einen ausführlichen Rechenschaftsbericht auf der jährlichen Cartellversammlung vorträgt. (de)
  • Als Verein ist dieser laut Satzung in die aktiven Mitglieder des Vorstandes sowie den Förderkreis untergliedert. Als Körperschaft ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStH von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 3 51 ff. AO dient. Die Ausstellung eines Spendensiegels durch nicht-staatliche Dritte wurde von den Vorständen der CV-Afrika-Hilfe bislang nicht angestrebt, da man einen ausführlichen Rechenschaftsbericht auf der jährlichen Cartellversammlung vorträgt. (de)
rdfs:label
  • CV-Afrika-Hilfe (de)
  • CV-Afrika-Hilfe (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:depiction
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of