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- Als Verein ist dieser laut Satzung in die aktiven Mitglieder des Vorstandes sowie den Förderkreis untergliedert. Als Körperschaft ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStH von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 3 51 ff. AO dient. Die Ausstellung eines Spendensiegels durch nicht-staatliche Dritte wurde von den Vorständen der CV-Afrika-Hilfe bislang nicht angestrebt, da man einen ausführlichen Rechenschaftsbericht auf der jährlichen Cartellversammlung vorträgt. Als Körperschaft fördert die CV-Afrika-Hilfe folgende als gemeinnützige Zwecke anerkannten Ziele:
* Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnliche Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S.d. § 67 (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 03 AO)
* Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 07 AO) Diese sehr juristische Ausformulierung fasste der Vorsitzende Grevelding mit den Worten „Hilfe zur Selbsthilfe in Sachen Gesundheitswesen und Bildung“ zusammen, wobei im Bereich Kultur- und Wissenstransfer von ihm in Vorträgen und Interviews ein differenziertes Afrikabild gefordert wird, da seiner Meinung nach durch Schwarz-Weiß-Vergleiche die Erfolge, welche Afrika vorzuweisen hat, unterschlagen werden. (de)
- Als Verein ist dieser laut Satzung in die aktiven Mitglieder des Vorstandes sowie den Förderkreis untergliedert. Als Körperschaft ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStH von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 3 51 ff. AO dient. Die Ausstellung eines Spendensiegels durch nicht-staatliche Dritte wurde von den Vorständen der CV-Afrika-Hilfe bislang nicht angestrebt, da man einen ausführlichen Rechenschaftsbericht auf der jährlichen Cartellversammlung vorträgt. Als Körperschaft fördert die CV-Afrika-Hilfe folgende als gemeinnützige Zwecke anerkannten Ziele:
* Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnliche Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S.d. § 67 (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 03 AO)
* Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 07 AO) Diese sehr juristische Ausformulierung fasste der Vorsitzende Grevelding mit den Worten „Hilfe zur Selbsthilfe in Sachen Gesundheitswesen und Bildung“ zusammen, wobei im Bereich Kultur- und Wissenstransfer von ihm in Vorträgen und Interviews ein differenziertes Afrikabild gefordert wird, da seiner Meinung nach durch Schwarz-Weiß-Vergleiche die Erfolge, welche Afrika vorzuweisen hat, unterschlagen werden. (de)
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- Internationale Katholische Seelsorge im Erzbistum Köln, Gedenktag zu Ehren der Märtyrer Ugandas
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- Als Verein ist dieser laut Satzung in die aktiven Mitglieder des Vorstandes sowie den Förderkreis untergliedert. Als Körperschaft ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStH von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 3 51 ff. AO dient. Die Ausstellung eines Spendensiegels durch nicht-staatliche Dritte wurde von den Vorständen der CV-Afrika-Hilfe bislang nicht angestrebt, da man einen ausführlichen Rechenschaftsbericht auf der jährlichen Cartellversammlung vorträgt. (de)
- Als Verein ist dieser laut Satzung in die aktiven Mitglieder des Vorstandes sowie den Förderkreis untergliedert. Als Körperschaft ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStH von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 3 51 ff. AO dient. Die Ausstellung eines Spendensiegels durch nicht-staatliche Dritte wurde von den Vorständen der CV-Afrika-Hilfe bislang nicht angestrebt, da man einen ausführlichen Rechenschaftsbericht auf der jährlichen Cartellversammlung vorträgt. (de)
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- CV-Afrika-Hilfe (de)
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