Durch den Bußgeldbescheid wird in Deutschland das Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung. Der Bußgeldbescheid wird mit der Zustellung wirksam. Rechtskräftig wird er dagegen erst, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erfolgt. Der Bußgeldbescheid enthält Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass In Österreich entspricht der Bußgeldbescheid einer Strafverfügung.

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  • Durch den Bußgeldbescheid wird in Deutschland das Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung. Der Bußgeldbescheid wird mit der Zustellung wirksam. Rechtskräftig wird er dagegen erst, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erfolgt. Der Bußgeldbescheid enthält * die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, * den Namen und die Anschrift des Verteidigers, * die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, * die Beweismittel, * die Geldbuße und die Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass * er rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird, * bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, * der Betroffene spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18 OWiG) * die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen hat oder * im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen der Vollstreckungsbehörde (§ 92 OWiG) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun ist, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und * Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) angeordnet werden kann, wenn weder gezahlt noch die Zahlungsunfähigkeit dargetan wird. In Österreich entspricht der Bußgeldbescheid einer Strafverfügung. (de)
  • Durch den Bußgeldbescheid wird in Deutschland das Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung. Der Bußgeldbescheid wird mit der Zustellung wirksam. Rechtskräftig wird er dagegen erst, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erfolgt. Der Bußgeldbescheid enthält * die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, * den Namen und die Anschrift des Verteidigers, * die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, * die Beweismittel, * die Geldbuße und die Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass * er rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird, * bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, * der Betroffene spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18 OWiG) * die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen hat oder * im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen der Vollstreckungsbehörde (§ 92 OWiG) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun ist, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und * Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) angeordnet werden kann, wenn weder gezahlt noch die Zahlungsunfähigkeit dargetan wird. In Österreich entspricht der Bußgeldbescheid einer Strafverfügung. (de)
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  • Durch den Bußgeldbescheid wird in Deutschland das Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung. Der Bußgeldbescheid wird mit der Zustellung wirksam. Rechtskräftig wird er dagegen erst, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erfolgt. Der Bußgeldbescheid enthält Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass In Österreich entspricht der Bußgeldbescheid einer Strafverfügung. (de)
  • Durch den Bußgeldbescheid wird in Deutschland das Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung. Der Bußgeldbescheid wird mit der Zustellung wirksam. Rechtskräftig wird er dagegen erst, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erfolgt. Der Bußgeldbescheid enthält Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass In Österreich entspricht der Bußgeldbescheid einer Strafverfügung. (de)
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