Als Burgmann (lat. oppidanus, castrensus) wurden in Mitteleuropa seit dem 12. Jahrhundert ritterbürtige Ministerialen und Mitglieder des Adels bezeichnet, die von einem Burgherrn mit der sogenannten Burghut beauftragt waren, das heißt, die eine Burg zu bewachen und zu verteidigen hatten. In der Regel saßen mehrere Burgmannen auf einer Burg oder in ihrer Nähe und bildeten die Burgmannschaft. Sie unterstanden dem Burgherrn oder einem von ihm beauftragten Burgkommandanten, der häufig auch den Titel Burggraf (lat. castellanus) führte. Da für den Burgmann in der Regel ein spezielles Burgmannenrecht ähnlich dem Lehnsrecht galt, wurden Rechtsstreitigkeiten vor ebendiesem Burggrafen verhandelt. Bei ihrer Aufgabe wurde die adlige Burgmannschaft oft von nichtritterlichem und nichtadligem Personal wi

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  • Als Burgmann (lat. oppidanus, castrensus) wurden in Mitteleuropa seit dem 12. Jahrhundert ritterbürtige Ministerialen und Mitglieder des Adels bezeichnet, die von einem Burgherrn mit der sogenannten Burghut beauftragt waren, das heißt, die eine Burg zu bewachen und zu verteidigen hatten. In der Regel saßen mehrere Burgmannen auf einer Burg oder in ihrer Nähe und bildeten die Burgmannschaft. Sie unterstanden dem Burgherrn oder einem von ihm beauftragten Burgkommandanten, der häufig auch den Titel Burggraf (lat. castellanus) führte. Da für den Burgmann in der Regel ein spezielles Burgmannenrecht ähnlich dem Lehnsrecht galt, wurden Rechtsstreitigkeiten vor ebendiesem Burggrafen verhandelt. Bei ihrer Aufgabe wurde die adlige Burgmannschaft oft von nichtritterlichem und nichtadligem Personal wie Torwarten und Türmern unterstützt. Ursprünglich wurde der Burgmann für seinen Dienst neben einer standesgemäßen Wohnung mit Naturalien bezahlt. Sein Vertrag war anfangs durchaus kündbar. Später erhielt er als Entlohnung ein vererbbares Burglehn, das ab dem späten 13. Jahrhundert immer häufiger als festgelegte Geldsumme ausbezahlt wurde (um 1300 in der Größenordnung 5–10 Mark jährlich, das entsprach damals grob den jährlichen Einkünften von 5 bis 10 Bauerngütern). Seit dem 13. Jahrhundert wurden die Rechte und Pflichten des Burgmanns in einem schriftlichen Burgmannsvertrag geregelt. Dieser legte neben dem Einsatzort und den Zeiten, in denen ein Burgmann auf der Burg anwesend sein musste, manchmal auch die nötige Bewaffnung und Ausrüstung fest. Die Pflicht zur Anwesenheit – Residenzpflicht genannt – bedingte, dass der Burgherr seinen Burgmannen unentgeltlich einen Wohnsitz innerhalb der Burganlage oder zumindest in deren unmittelbarer Nähe zur Verfügung stellen musste. Eine solche Wohngelegenheit wurde Burgmannensitz, Burggut oder Burgmannshof genannt. Der permanenten Residenzpflicht entzogen sich Burgmannen später immer häufiger durch die Stellung von bewaffneten Knechten. Mit der Einführung solcher nichtadliger Burgbesatzungen und dem Wandel von Burgen zu Festungen im späten Mittelalter verschwand das Burgmannensystem, und die Burghut wurde von Kriegsknechten und Söldnern wahrgenommen. Die vererbbaren Burgmannensitze besaßen aber auch in der frühen Neuzeit noch eine substanzielle Bedeutung für die soziale Distinktion und wirtschaftliche Basis (Steuerfreiheit) ihrer niederadeligen Besitzer. (de)
  • Als Burgmann (lat. oppidanus, castrensus) wurden in Mitteleuropa seit dem 12. Jahrhundert ritterbürtige Ministerialen und Mitglieder des Adels bezeichnet, die von einem Burgherrn mit der sogenannten Burghut beauftragt waren, das heißt, die eine Burg zu bewachen und zu verteidigen hatten. In der Regel saßen mehrere Burgmannen auf einer Burg oder in ihrer Nähe und bildeten die Burgmannschaft. Sie unterstanden dem Burgherrn oder einem von ihm beauftragten Burgkommandanten, der häufig auch den Titel Burggraf (lat. castellanus) führte. Da für den Burgmann in der Regel ein spezielles Burgmannenrecht ähnlich dem Lehnsrecht galt, wurden Rechtsstreitigkeiten vor ebendiesem Burggrafen verhandelt. Bei ihrer Aufgabe wurde die adlige Burgmannschaft oft von nichtritterlichem und nichtadligem Personal wie Torwarten und Türmern unterstützt. Ursprünglich wurde der Burgmann für seinen Dienst neben einer standesgemäßen Wohnung mit Naturalien bezahlt. Sein Vertrag war anfangs durchaus kündbar. Später erhielt er als Entlohnung ein vererbbares Burglehn, das ab dem späten 13. Jahrhundert immer häufiger als festgelegte Geldsumme ausbezahlt wurde (um 1300 in der Größenordnung 5–10 Mark jährlich, das entsprach damals grob den jährlichen Einkünften von 5 bis 10 Bauerngütern). Seit dem 13. Jahrhundert wurden die Rechte und Pflichten des Burgmanns in einem schriftlichen Burgmannsvertrag geregelt. Dieser legte neben dem Einsatzort und den Zeiten, in denen ein Burgmann auf der Burg anwesend sein musste, manchmal auch die nötige Bewaffnung und Ausrüstung fest. Die Pflicht zur Anwesenheit – Residenzpflicht genannt – bedingte, dass der Burgherr seinen Burgmannen unentgeltlich einen Wohnsitz innerhalb der Burganlage oder zumindest in deren unmittelbarer Nähe zur Verfügung stellen musste. Eine solche Wohngelegenheit wurde Burgmannensitz, Burggut oder Burgmannshof genannt. Der permanenten Residenzpflicht entzogen sich Burgmannen später immer häufiger durch die Stellung von bewaffneten Knechten. Mit der Einführung solcher nichtadliger Burgbesatzungen und dem Wandel von Burgen zu Festungen im späten Mittelalter verschwand das Burgmannensystem, und die Burghut wurde von Kriegsknechten und Söldnern wahrgenommen. Die vererbbaren Burgmannensitze besaßen aber auch in der frühen Neuzeit noch eine substanzielle Bedeutung für die soziale Distinktion und wirtschaftliche Basis (Steuerfreiheit) ihrer niederadeligen Besitzer. (de)
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  • Als Burgmann (lat. oppidanus, castrensus) wurden in Mitteleuropa seit dem 12. Jahrhundert ritterbürtige Ministerialen und Mitglieder des Adels bezeichnet, die von einem Burgherrn mit der sogenannten Burghut beauftragt waren, das heißt, die eine Burg zu bewachen und zu verteidigen hatten. In der Regel saßen mehrere Burgmannen auf einer Burg oder in ihrer Nähe und bildeten die Burgmannschaft. Sie unterstanden dem Burgherrn oder einem von ihm beauftragten Burgkommandanten, der häufig auch den Titel Burggraf (lat. castellanus) führte. Da für den Burgmann in der Regel ein spezielles Burgmannenrecht ähnlich dem Lehnsrecht galt, wurden Rechtsstreitigkeiten vor ebendiesem Burggrafen verhandelt. Bei ihrer Aufgabe wurde die adlige Burgmannschaft oft von nichtritterlichem und nichtadligem Personal wi (de)
  • Als Burgmann (lat. oppidanus, castrensus) wurden in Mitteleuropa seit dem 12. Jahrhundert ritterbürtige Ministerialen und Mitglieder des Adels bezeichnet, die von einem Burgherrn mit der sogenannten Burghut beauftragt waren, das heißt, die eine Burg zu bewachen und zu verteidigen hatten. In der Regel saßen mehrere Burgmannen auf einer Burg oder in ihrer Nähe und bildeten die Burgmannschaft. Sie unterstanden dem Burgherrn oder einem von ihm beauftragten Burgkommandanten, der häufig auch den Titel Burggraf (lat. castellanus) führte. Da für den Burgmann in der Regel ein spezielles Burgmannenrecht ähnlich dem Lehnsrecht galt, wurden Rechtsstreitigkeiten vor ebendiesem Burggrafen verhandelt. Bei ihrer Aufgabe wurde die adlige Burgmannschaft oft von nichtritterlichem und nichtadligem Personal wi (de)
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  • Burgmann (de)
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