In der Bundesrepublik Deutschland gibt der Bundeszwang nach Art. 37 des Grundgesetzes der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats das Recht, den Vollzug eines Bundesgesetzes durch ein Bundesland zwangsweise durchzusetzen. Im Wege des Bundeszwangs kann die Bundesregierung „die notwendigen Maßnahmen“ ergreifen. Sie und ihr Beauftragter, ein Bundeskommissar, sind weisungsberechtigt gegenüber allen Ländern und deren Behörden (Art. 37 Abs. 2 GG).

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  • In der Bundesrepublik Deutschland gibt der Bundeszwang nach Art. 37 des Grundgesetzes der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats das Recht, den Vollzug eines Bundesgesetzes durch ein Bundesland zwangsweise durchzusetzen. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Landeseigenverwaltung im weiteren Sinn gemäß Art. 84 Abs. 1 GG), übt der Bund die Rechtsaufsicht über die Länder aus (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 GG). Voraussetzung für den Bundeszwang ist eine Mängelrüge der Bundesregierung und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechte und Pflichten des Bundes und des Landes (Art. 84 Abs. 4 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68, 64 ff. BVerfGG). Im Wege des Bundeszwangs kann die Bundesregierung „die notwendigen Maßnahmen“ ergreifen. Sie und ihr Beauftragter, ein Bundeskommissar, sind weisungsberechtigt gegenüber allen Ländern und deren Behörden (Art. 37 Abs. 2 GG). In der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurde der Bundeszwang noch nie durchgeführt, daher fehlt es an einer entsprechenden Praxis und einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu. (de)
  • In der Bundesrepublik Deutschland gibt der Bundeszwang nach Art. 37 des Grundgesetzes der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats das Recht, den Vollzug eines Bundesgesetzes durch ein Bundesland zwangsweise durchzusetzen. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Landeseigenverwaltung im weiteren Sinn gemäß Art. 84 Abs. 1 GG), übt der Bund die Rechtsaufsicht über die Länder aus (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 GG). Voraussetzung für den Bundeszwang ist eine Mängelrüge der Bundesregierung und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechte und Pflichten des Bundes und des Landes (Art. 84 Abs. 4 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68, 64 ff. BVerfGG). Im Wege des Bundeszwangs kann die Bundesregierung „die notwendigen Maßnahmen“ ergreifen. Sie und ihr Beauftragter, ein Bundeskommissar, sind weisungsberechtigt gegenüber allen Ländern und deren Behörden (Art. 37 Abs. 2 GG). In der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurde der Bundeszwang noch nie durchgeführt, daher fehlt es an einer entsprechenden Praxis und einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu. (de)
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  • In der Bundesrepublik Deutschland gibt der Bundeszwang nach Art. 37 des Grundgesetzes der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats das Recht, den Vollzug eines Bundesgesetzes durch ein Bundesland zwangsweise durchzusetzen. Im Wege des Bundeszwangs kann die Bundesregierung „die notwendigen Maßnahmen“ ergreifen. Sie und ihr Beauftragter, ein Bundeskommissar, sind weisungsberechtigt gegenüber allen Ländern und deren Behörden (Art. 37 Abs. 2 GG). (de)
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  • Bundeszwang (de)
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