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- Das Bundesministergesetz enthält Regelungen über die Rechtsstellung der Mitglieder der deutschen Bundesregierung. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Die Rechtsverhältnisse von parlamentarischen Staatssekretären, die die Mitglieder der Bundesregierung bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben unterstützen können, sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gesondert geregelt. Zahlreiche Vorschriften des Bundesministergesetzes gelten für parlamentarische Staatssekretäre jedoch entsprechend (§§ 5 ff. ParlStG). Das Gesetz regelt in § 1, dass die Mitglieder der Bundesregierung zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Teilweise wird die Regelung des § 2 Abs. 2 2. Alt. BMinG als verfassungswidrig angesehen, nach der das Amtsverhältnis auch ohne Aushändigung der Urkunde mit der Vereidigung beginnt. In § 4 ist festgehalten, dass ein Bundesminister nicht gleichzeitig Mitglied einer Landesregierung sein kann. § 11 regelt die Bezüge der Bundesminister und des Kanzlers. Bundesminister erhalten eineindrittel des Gehaltes nach B11, der Kanzler einzweidrittel. Mit Einführung einer bis zu 18-monatigen Karenzzeit vor Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für ausscheidende Mitglieder der Bundesregierung sowie für Parlamentarische Staatssekretäre in §§ 6a bis 6d BMinG wurde im Juli 2015 die UN-Konvention gegen Korruption umgesetzt (BGBl. I S. 1322). (de)
- Das Bundesministergesetz enthält Regelungen über die Rechtsstellung der Mitglieder der deutschen Bundesregierung. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Die Rechtsverhältnisse von parlamentarischen Staatssekretären, die die Mitglieder der Bundesregierung bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben unterstützen können, sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gesondert geregelt. Zahlreiche Vorschriften des Bundesministergesetzes gelten für parlamentarische Staatssekretäre jedoch entsprechend (§§ 5 ff. ParlStG). Das Gesetz regelt in § 1, dass die Mitglieder der Bundesregierung zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Teilweise wird die Regelung des § 2 Abs. 2 2. Alt. BMinG als verfassungswidrig angesehen, nach der das Amtsverhältnis auch ohne Aushändigung der Urkunde mit der Vereidigung beginnt. In § 4 ist festgehalten, dass ein Bundesminister nicht gleichzeitig Mitglied einer Landesregierung sein kann. § 11 regelt die Bezüge der Bundesminister und des Kanzlers. Bundesminister erhalten eineindrittel des Gehaltes nach B11, der Kanzler einzweidrittel. Mit Einführung einer bis zu 18-monatigen Karenzzeit vor Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für ausscheidende Mitglieder der Bundesregierung sowie für Parlamentarische Staatssekretäre in §§ 6a bis 6d BMinG wurde im Juli 2015 die UN-Konvention gegen Korruption umgesetzt (BGBl. I S. 1322). (de)
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- Bundesrepublik Deutschland
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- Art. 1 G vom 17. Juli 2015
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- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
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- Das Bundesministergesetz enthält Regelungen über die Rechtsstellung der Mitglieder der deutschen Bundesregierung. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Die Rechtsverhältnisse von parlamentarischen Staatssekretären, die die Mitglieder der Bundesregierung bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben unterstützen können, sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gesondert geregelt. Zahlreiche Vorschriften des Bundesministergesetzes gelten für parlamentarische Staatssekretäre jedoch entsprechend (§§ 5 ff. ParlStG). (de)
- Das Bundesministergesetz enthält Regelungen über die Rechtsstellung der Mitglieder der deutschen Bundesregierung. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Die Rechtsverhältnisse von parlamentarischen Staatssekretären, die die Mitglieder der Bundesregierung bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben unterstützen können, sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gesondert geregelt. Zahlreiche Vorschriften des Bundesministergesetzes gelten für parlamentarische Staatssekretäre jedoch entsprechend (§§ 5 ff. ParlStG). (de)
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- Bundesministergesetz (de)
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