Property |
Value |
dbo:abstract
|
- Als Betriebsveräußerung nach § 16 bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an WG auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt (BFH VIII R 7/90 vom 22. September 1992). Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne die dabei erzielt werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. ( § 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt. (de)
- Als Betriebsveräußerung nach § 16 bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an WG auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt (BFH VIII R 7/90 vom 22. September 1992). Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne die dabei erzielt werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. ( § 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt. (de)
|
dbo:wikiPageExternalLink
| |
dbo:wikiPageID
| |
dbo:wikiPageRevisionID
| |
dct:subject
| |
rdfs:comment
|
- Als Betriebsveräußerung nach § 16 bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an WG auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt (BFH VIII R 7/90 vom 22. September 1992). Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne die dabei erzielt werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. ( § 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt. (de)
- Als Betriebsveräußerung nach § 16 bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an WG auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt (BFH VIII R 7/90 vom 22. September 1992). Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne die dabei erzielt werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. ( § 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt. (de)
|
rdfs:label
|
- Betriebsveräußerung (de)
- Betriebsveräußerung (de)
|
owl:sameAs
| |
prov:wasDerivedFrom
| |
foaf:isPrimaryTopicOf
| |
is foaf:primaryTopic
of | |