Als Betriebsveräußerung nach § 16 bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an WG auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt (BFH VIII R 7/90 vom 22. September 1992). Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne die dabei erzielt werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. ( § 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt.

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  • Als Betriebsveräußerung nach § 16 bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an WG auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt (BFH VIII R 7/90 vom 22. September 1992). Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne die dabei erzielt werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. ( § 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt. (de)
  • Als Betriebsveräußerung nach § 16 bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an WG auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt (BFH VIII R 7/90 vom 22. September 1992). Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne die dabei erzielt werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. ( § 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt. (de)
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  • Als Betriebsveräußerung nach § 16 bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an WG auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt (BFH VIII R 7/90 vom 22. September 1992). Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne die dabei erzielt werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. ( § 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt. (de)
  • Als Betriebsveräußerung nach § 16 bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an WG auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt (BFH VIII R 7/90 vom 22. September 1992). Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne die dabei erzielt werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. ( § 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt. (de)
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