Als Betriebsjustiz, auch Werkgerichtsbarkeit oder Werkstribunal bezeichnet man im deutschen Arbeitsrecht die kollektive betriebsinterne Ahndung eines innerbetrieblichen Fehlverhaltens von Belegschaftsmitgliedern. Die sanktionierten Normverstöße umfassen sowohl zivil- als auch strafrechtlich relevante Arbeitsvertragsverstöße wie „Blaumachen“, Trunkenheit am Arbeitsplatz, die Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder Eigentumsdelikte zulasten von Kollegen oder des Unternehmens. Die verhängten Betriebsbußen zählen wie die Vertragsstrafen (§ 339 BGB) zu den privaten Strafen.

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  • Als Betriebsjustiz, auch Werkgerichtsbarkeit oder Werkstribunal bezeichnet man im deutschen Arbeitsrecht die kollektive betriebsinterne Ahndung eines innerbetrieblichen Fehlverhaltens von Belegschaftsmitgliedern. Die sanktionierten Normverstöße umfassen sowohl zivil- als auch strafrechtlich relevante Arbeitsvertragsverstöße wie „Blaumachen“, Trunkenheit am Arbeitsplatz, die Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder Eigentumsdelikte zulasten von Kollegen oder des Unternehmens. Die verhängten Betriebsbußen zählen wie die Vertragsstrafen (§ 339 BGB) zu den privaten Strafen. Nicht von der internen Betriebsjustiz geahndet wird die Wirtschaftskriminalität, die allein von der staatlichen Strafjustiz verfolgt wird, weil sie nicht nur Bagatellcharakter hat und nach dem Legalitätsprinzip ein staatliches Einschreiten erfordert. Im Arbeitsrecht der DDR gab es mit den Konfliktkommissionen eine ähnliche innerbetriebliche Institution, die jedoch in erster Linie ideologisch motiviert war. (de)
  • Als Betriebsjustiz, auch Werkgerichtsbarkeit oder Werkstribunal bezeichnet man im deutschen Arbeitsrecht die kollektive betriebsinterne Ahndung eines innerbetrieblichen Fehlverhaltens von Belegschaftsmitgliedern. Die sanktionierten Normverstöße umfassen sowohl zivil- als auch strafrechtlich relevante Arbeitsvertragsverstöße wie „Blaumachen“, Trunkenheit am Arbeitsplatz, die Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder Eigentumsdelikte zulasten von Kollegen oder des Unternehmens. Die verhängten Betriebsbußen zählen wie die Vertragsstrafen (§ 339 BGB) zu den privaten Strafen. Nicht von der internen Betriebsjustiz geahndet wird die Wirtschaftskriminalität, die allein von der staatlichen Strafjustiz verfolgt wird, weil sie nicht nur Bagatellcharakter hat und nach dem Legalitätsprinzip ein staatliches Einschreiten erfordert. Im Arbeitsrecht der DDR gab es mit den Konfliktkommissionen eine ähnliche innerbetriebliche Institution, die jedoch in erster Linie ideologisch motiviert war. (de)
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  • Als Betriebsjustiz, auch Werkgerichtsbarkeit oder Werkstribunal bezeichnet man im deutschen Arbeitsrecht die kollektive betriebsinterne Ahndung eines innerbetrieblichen Fehlverhaltens von Belegschaftsmitgliedern. Die sanktionierten Normverstöße umfassen sowohl zivil- als auch strafrechtlich relevante Arbeitsvertragsverstöße wie „Blaumachen“, Trunkenheit am Arbeitsplatz, die Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder Eigentumsdelikte zulasten von Kollegen oder des Unternehmens. Die verhängten Betriebsbußen zählen wie die Vertragsstrafen (§ 339 BGB) zu den privaten Strafen. (de)
  • Als Betriebsjustiz, auch Werkgerichtsbarkeit oder Werkstribunal bezeichnet man im deutschen Arbeitsrecht die kollektive betriebsinterne Ahndung eines innerbetrieblichen Fehlverhaltens von Belegschaftsmitgliedern. Die sanktionierten Normverstöße umfassen sowohl zivil- als auch strafrechtlich relevante Arbeitsvertragsverstöße wie „Blaumachen“, Trunkenheit am Arbeitsplatz, die Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder Eigentumsdelikte zulasten von Kollegen oder des Unternehmens. Die verhängten Betriebsbußen zählen wie die Vertragsstrafen (§ 339 BGB) zu den privaten Strafen. (de)
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  • Betriebsjustiz (de)
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