Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse sind im Bereich der Wirtschaft Techniken, Rezepte oder andere Angaben, die als geheimhaltungsbedürftig gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit gelten dürfen. Während das Betriebsgeheimnis die technischen Aspekte des Geheimnisses umfasst, werden vom Geschäftsgeheimnis auch die kaufmännischen Aspekte erfasst. In seinem Beschluss vom 14. März 2006, dem eine Verfassungsbeschwerde der Deutschen Telekom zugrunde lag, führte das Bundesverfassungsgericht aus: Das Bundesverwaltungsgericht definierte im Jahr 2005:

Property Value
dbo:abstract
  • Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse sind im Bereich der Wirtschaft Techniken, Rezepte oder andere Angaben, die als geheimhaltungsbedürftig gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit gelten dürfen. Während das Betriebsgeheimnis die technischen Aspekte des Geheimnisses umfasst, werden vom Geschäftsgeheimnis auch die kaufmännischen Aspekte erfasst. In seinem Beschluss vom 14. März 2006, dem eine Verfassungsbeschwerde der Deutschen Telekom zugrunde lag, führte das Bundesverfassungsgericht aus: Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 30 Rn. 13 m.w.N.; K. Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl. 2001, § 56 Rn. 12 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht definierte im Jahr 2005: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/ 86 - BAGE 57, 159, Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/ 79 - BAGE 41, 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2000 - 13 B 15/ 00 - RTkom 2001, 168). Im Folgenden wird nur von Betriebsgeheimnissen gesprochen, auch wenn Geschäftsgeheimnisse im Sinne der zitierten Unterscheidung ebenso gemeint sind. Im IT-Bereich werden zu ihrem Schutz häufig Geheimhaltungsvereinbarungen unterzeichnet, wenn auf Grund einer unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit Einzelheiten bekannt gemacht werden müssen. Zur Umgehung wird oftmals Reverse Engineering betrieben, also dem Versuch, von Produkteigenschaften auf die Entwicklung und Technologien zu schließen. Betriebsgeheimnisse sind in der Wirtschaftsgeschichte immer wieder der Grund für feindliche Übernahmen, da sie zusammen mit dem Unternehmen den Besitzer wechseln. Betriebsgeheimnisse unterliegen dem strafrechtlichen Schutz nach § 203, § 204 Strafgesetzbuch und §§ 17 ff. UWG (siehe auch Geheimnishehlerei). Zahlreiche Rechtsnormen schreiben den Schutz von Betriebsgeheimnissen durch den Staat fest, wenn dieser von ihnen Kenntnis erlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass primär das Grundrecht der Berufsfreiheit Art. 12 GG als Prüfungsmaßstab zu gelten hat, wenn es um Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geht. Soll vor Gericht das Verhalten eines Wettbewerbers beurteilt werden und nehmen andere Wettbewerber am Verfahren teil, so entsteht regelmäßig ein Konflikt zwischen dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und den Regeln umfassender Einsicht in die Gerichtsakten für alle Verfahrensbeteiligten. (de)
  • Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse sind im Bereich der Wirtschaft Techniken, Rezepte oder andere Angaben, die als geheimhaltungsbedürftig gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit gelten dürfen. Während das Betriebsgeheimnis die technischen Aspekte des Geheimnisses umfasst, werden vom Geschäftsgeheimnis auch die kaufmännischen Aspekte erfasst. In seinem Beschluss vom 14. März 2006, dem eine Verfassungsbeschwerde der Deutschen Telekom zugrunde lag, führte das Bundesverfassungsgericht aus: Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 30 Rn. 13 m.w.N.; K. Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl. 2001, § 56 Rn. 12 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht definierte im Jahr 2005: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/ 86 - BAGE 57, 159, Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/ 79 - BAGE 41, 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2000 - 13 B 15/ 00 - RTkom 2001, 168). Im Folgenden wird nur von Betriebsgeheimnissen gesprochen, auch wenn Geschäftsgeheimnisse im Sinne der zitierten Unterscheidung ebenso gemeint sind. Im IT-Bereich werden zu ihrem Schutz häufig Geheimhaltungsvereinbarungen unterzeichnet, wenn auf Grund einer unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit Einzelheiten bekannt gemacht werden müssen. Zur Umgehung wird oftmals Reverse Engineering betrieben, also dem Versuch, von Produkteigenschaften auf die Entwicklung und Technologien zu schließen. Betriebsgeheimnisse sind in der Wirtschaftsgeschichte immer wieder der Grund für feindliche Übernahmen, da sie zusammen mit dem Unternehmen den Besitzer wechseln. Betriebsgeheimnisse unterliegen dem strafrechtlichen Schutz nach § 203, § 204 Strafgesetzbuch und §§ 17 ff. UWG (siehe auch Geheimnishehlerei). Zahlreiche Rechtsnormen schreiben den Schutz von Betriebsgeheimnissen durch den Staat fest, wenn dieser von ihnen Kenntnis erlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass primär das Grundrecht der Berufsfreiheit Art. 12 GG als Prüfungsmaßstab zu gelten hat, wenn es um Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geht. Soll vor Gericht das Verhalten eines Wettbewerbers beurteilt werden und nehmen andere Wettbewerber am Verfahren teil, so entsteht regelmäßig ein Konflikt zwischen dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und den Regeln umfassender Einsicht in die Gerichtsakten für alle Verfahrensbeteiligten. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 329635 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 153862712 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse sind im Bereich der Wirtschaft Techniken, Rezepte oder andere Angaben, die als geheimhaltungsbedürftig gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit gelten dürfen. Während das Betriebsgeheimnis die technischen Aspekte des Geheimnisses umfasst, werden vom Geschäftsgeheimnis auch die kaufmännischen Aspekte erfasst. In seinem Beschluss vom 14. März 2006, dem eine Verfassungsbeschwerde der Deutschen Telekom zugrunde lag, führte das Bundesverfassungsgericht aus: Das Bundesverwaltungsgericht definierte im Jahr 2005: (de)
  • Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse sind im Bereich der Wirtschaft Techniken, Rezepte oder andere Angaben, die als geheimhaltungsbedürftig gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit gelten dürfen. Während das Betriebsgeheimnis die technischen Aspekte des Geheimnisses umfasst, werden vom Geschäftsgeheimnis auch die kaufmännischen Aspekte erfasst. In seinem Beschluss vom 14. März 2006, dem eine Verfassungsbeschwerde der Deutschen Telekom zugrunde lag, führte das Bundesverfassungsgericht aus: Das Bundesverwaltungsgericht definierte im Jahr 2005: (de)
rdfs:label
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnis (de)
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnis (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of